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Erbteilungsklage

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Checkliste «Voraussetzungen für die Erbteilungsklage»

Rechtsgebiet:
Erbteilungsklage
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsklage, Teilungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bestehen einer Erbengemeinschaft
    • Allgemein
      • Vorhandensein einer Mehrheit von Erben
      • Ist nur ein Alleinerbe (auch: Universalerbe) vorhanden, ist eine Erbteilung per se nicht möglich
  • Bekanntsein aller Miterben
    • Allgemein
      • Für eine Erbteilung – durch Vertrag oder durch den Richter – müssen alle Erbberechtigten bekannt sein, damit bestimmt werden kann, wieviele wie grosse Anteile zu bilden sind.
    • Hinderungsfälle
      • Unsicherheit über das Vorhandensein eines Erben (ZGB 554 Ziffer 2)
      • Nichtbekanntsein aller Erben (ZGB 554 Ziffer 3)
    • Massnahme
      • Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554)
  • Vorhandensein einer Erbschaft
    • Allgemein
      • Es muss Erbschaftssubstrat vorhanden sein, welches geteilt werden kann (Erbmasse)
    • Aktivmasse
      • Normalerweise wird Aktivmasse geteilt.
    • Überwiegende Passivmasse
      • Denkbar ist auch die Teilung einer Erbmasse, welche überwiegend aus Passiven besteht.
    • Tilgung oder Sicherstellung
      • Die Erben haben das Recht, vor einer Erbteilung die Tilgung oder Sicherstellung zu verlangen.
      • Im Falle eines solchen Antrages kann nur zur Teilung gelangen, was nach Abzug aller sicherzustellenden Schulden übrigbleibt.
  • Abwesenheit von Teilungshindernissen
    • Allgemein
      • Eine Erbteilungsklage sollte nicht erhoben werden, wenn Teilungshindernisse einer Erbteilung entgegenstehen.
    • Teilungshindernisse / Gründe
      • Vorliegen einer fortgesetzten Erbengemeinschaft
        • Von den Miterben vertraglich wegbedungener Teilungsanspruch
      • Vom Erblasser angeordneter Teilungsaufschub
        • Der Erblasser hat durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) (für eine bestimmte Zeit) eine Verschiebung der Erbteilung angeordnet
      • Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 605 Abs. 1)
        • Rücksichtnahme auf einen noch nicht geborenen Erben (ZGB 544 Abs. 1), d.h. auf ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, welches unter Vorbehalt, dass es lebend geboren wird, erbfähig ist
      • Richterlicher Teilungsaufschub
        • Auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Erben kann der Richter die Teilung aufschieben, wenn diese im verlangten Zeitpunkt einen erheblichen Schaden anrichten würde.
  • Keine Litispendenz
    • Keine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten
      • Sofern bereits eine Erbteilungsklage hängig ist, kann ein Beklagter nicht eine selbständige zweite Erbteilungsklage einleiten
    • Folge
      • Nichteintreten des Gerichts

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