- Bestehen einer Erbengemeinschaft
- Allgemein
- Vorhandensein einer Mehrheit von Erben
- Ist nur ein Alleinerbe (auch: Universalerbe) vorhanden, ist eine Erbteilung per se nicht möglich
- Allgemein
- Bekanntsein aller Miterben
- Allgemein
- Für eine Erbteilung – durch Vertrag oder durch den Richter – müssen alle Erbberechtigten bekannt sein, damit bestimmt werden kann, wieviele wie grosse Anteile zu bilden sind.
- Hinderungsfälle
- Unsicherheit über das Vorhandensein eines Erben (ZGB 554 Ziffer 2)
- Nichtbekanntsein aller Erben (ZGB 554 Ziffer 3)
- Massnahme
- Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554)
- Allgemein
- Vorhandensein einer Erbschaft
- Allgemein
- Es muss Erbschaftssubstrat vorhanden sein, welches geteilt werden kann (Erbmasse)
- Aktivmasse
- Normalerweise wird Aktivmasse geteilt.
- Überwiegende Passivmasse
- Denkbar ist auch die Teilung einer Erbmasse, welche überwiegend aus Passiven besteht.
- Tilgung oder Sicherstellung
- Die Erben haben das Recht, vor einer Erbteilung die Tilgung oder Sicherstellung zu verlangen.
- Im Falle eines solchen Antrages kann nur zur Teilung gelangen, was nach Abzug aller sicherzustellenden Schulden übrigbleibt.
- Allgemein
- Abwesenheit von Teilungshindernissen
- Allgemein
- Eine Erbteilungsklage sollte nicht erhoben werden, wenn Teilungshindernisse einer Erbteilung entgegenstehen.
- Teilungshindernisse / Gründe
- Vorliegen einer fortgesetzten Erbengemeinschaft
- Von den Miterben vertraglich wegbedungener Teilungsanspruch
- Vom Erblasser angeordneter Teilungsaufschub
- Der Erblasser hat durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) (für eine bestimmte Zeit) eine Verschiebung der Erbteilung angeordnet
- Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 605 Abs. 1)
- Rücksichtnahme auf einen noch nicht geborenen Erben (ZGB 544 Abs. 1), d.h. auf ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, welches unter Vorbehalt, dass es lebend geboren wird, erbfähig ist
- Richterlicher Teilungsaufschub
- Auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer Erben kann der Richter die Teilung aufschieben, wenn diese im verlangten Zeitpunkt einen erheblichen Schaden anrichten würde.
- Vorliegen einer fortgesetzten Erbengemeinschaft
- Allgemein
- Keine Litispendenz
- Keine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten
- Sofern bereits eine Erbteilungsklage hängig ist, kann ein Beklagter nicht eine selbständige zweite Erbteilungsklage einleiten
- Folge
- Nichteintreten des Gerichts
- Keine selbständige zweite Erbteilungsklage eines Beklagten
LAWINFO
Erbteilungsklage
Checkliste «Voraussetzungen für die Erbteilungsklage»
Rechtsgebiet:
Erbteilungsklage
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsklage, Teilungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG