Die Erbteilungsklage setzt voraus:
- Mehrere Erben [der Universalerbe erwirbt den Nachlass unmittelbar kraft Universalsukzession; eine Teilung ist sachbedingt nicht notwendig]
- Erbenstellung des Klägers
- Erbenstellung des / der Beklagten
- Ungeteilter oder bloss partiell geteilter Nachlass
- nicht zustande gekommene vertragliche Erbteilung
- generelle Teilungsweigerung eines oder mehrerer Erben
- Uneinigkeit der Erben bei der Zuweisung von Nachlassaktiven und -passiven
Art. 604 ZGB
B. Teilungsanspruch
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
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