Damit dem gesetzlichen oder eingesetzten Erben Erbenstellung zukommt, muss er den Erblasser mindestens für einen Augenblick (Sekundenbruchteil) überlebt haben. Die Erbenstellung entfällt daher bei Vorversterben des Erben bzw. gleichzeitigem Versterben von Erblasser und Erbe.
Ausnahmen
1. Nasciturus
Ein bei Erbgang gezeugtes aber noch ungeborenes Kind ist unter dem Vorbehalt der Lebendgeburt erbfähig (ZGB 544).
Art. 544 ZGB
3. Das Kind vor der Geburt
1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird.
2 Wird es tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.
2. Später geborenes Kind bei der Präventiventerbung
Die Enterbung eines Zahlungsunfähigen im Umfang der Pflichtteilshälfte ist möglich, wenn der Erblasser die Pflichtteilshälfte den vorhandenen und später geborenen Kindern (resp. Nachkommen) zuwendet (ZGB 480 I).
Art. 480 ZGB
IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen
1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
3. Noch nicht gezeugte Kind als Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer
Ein noch nicht gezeugtes Kind kann als Nacherben (ZGB 488 I) oder Nachvermächtnisnehmer (ZGB 488 III) eingesetzt werden (ZGB 545 I).
Art. 545 ZGB
4. Nacherben
1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
Art. 488 ZGB
F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben
1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.