LAWINFO

Erbrecht

QR Code

Vorversterben / gleichzeitiges Versterben

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Damit dem gesetzlichen oder eingesetzten Erben Erbenstellung zukommt, muss er den Erblasser mindestens für einen Augenblick (Sekundenbruchteil) überlebt haben. Die Erbenstellung entfällt daher bei Vorversterben des Erben bzw. gleichzeitigem Versterben von Erblasser und Erbe.

Ausnahmen

1. Nasciturus

Ein bei Erbgang gezeugtes aber noch ungeborenes Kind ist unter dem Vorbehalt der Lebendgeburt erbfähig (ZGB 544).

2. Später geborenes Kind bei der Präventiventerbung

Die Enterbung eines Zahlungsunfähigen im Umfang der Pflichtteilshälfte ist möglich, wenn der Erblasser die Pflichtteilshälfte den vorhandenen und später geborenen Kindern (resp. Nachkommen) zuwendet (ZGB 480 I).

3. Noch nicht gezeugte Kind als Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer

Ein noch nicht gezeugtes Kind kann als Nacherben (ZGB 488 I) oder Nachvermächtnisnehmer (ZGB 488 III) eingesetzt werden (ZGB 545 I).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.