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Erbrecht

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Verwandte Personen als gesetzliche Erben (Parentelsystem)

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457)

  • Sind Nachkommen vorhanden, sind diese von Gesetzes wegen Erben (unter Ausschluss der 2. und 3. Parentel)
  • Die Nachkommen erben zu gleichen Teilen (= Gleichheitsprinzip)
  • An die Stelle vorverstorbener Nachkommen treten deren Nachkommen (in allen Graden nach Stämmen)

1. Parentel: Beispiel

Erblasser mit 2 Töchtern, 1 vorverstorben mit 2 Kindern (kein Ehegatte vorhanden).

Erben: Erbanteile:
Tochter 1/2
Enkel 1 1/4
Enkel 2 1/4

2. Parentel: Elterlicher Stamm (ZGB 458)

  • Sind keine Nachkommen vorhanden, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern (unter Ausschluss der 3. Parentel)
  • Die Eltern erben nach Hälften (= Gleichheitsprinzip)
  • An die Stelle der vorverstorbenen Mutter oder des vorverstorbenen Vaters treten die Nachkommen (in allen Graden nach Stämmen)
  • Fehlen auf einer Seite Nachkommen, fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite

2. Parentel: Beispiel

Kinderloser Erblasser, 2 Brüder, vorverstorbener Vater (kein Ehegatte vorhanden).

Erben: Erbanteile:
Mutter 1/2
Bruder 1 1/4
Bruder 2 1/4

3. Parentel: Grosselterlicher Stamm (ZGB 459)

  • Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern
  • Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen (= Gleichheitsprinzip)
  • An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen (in allen graden nach Stämmen)
  • Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite
  • Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite

3. Parentel: Beispiel

Kinderloser Erblasser, Eltern sowie Grossvater und Grossmutter mütterlicherseits vorverstorben. Onkel mütterlicherseits vorhanden (kein Ehegatte vorhanden).

Erben: Erbanteile:
Grossvater väterlicherseits 1/4
Grossmutter väterlicherseits 1/4
Onkel 1/2
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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