Erbe ist man entweder aufgrund gesetzlicher Regelung (= gesetzlicher Erbe; ZGB 457 ff.) oder aufgrund einer Erbeinsetzung durch den Erblasser mittels Testament oder Erbvertrag (= eingesetzter Erbe; ZGB 483):
Begriffe und Abgrenzung
- Der gesetzliche Erbe ist Erbe kraft Gesetzesbestimmung.
- Der eingesetzte Erbe ist Erbe aufgrund entsprechender Anordnung des Erblassers in einem Testament oder Erbvertrag.
Unter die erbrechtlich Begünstigten ohne Erbenstellung fallen dagegen
- Vermächtnisnehmer (Ausnahme: sog. «Vorausvermächtnis»)
- Auflagebegünstigte (» Testament: Auflagen und Bedingungen)
- Stiftungsdestinatäre von durch Testament oder Erbvertrag errichteten Stiftungen (» Stiftungsrecht).
Im Gegensatz zu den unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todeszeitpunkt hin, sind lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen als Schenkungen (OR 239 ff. = rein obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte) zu qualifizieren.
Die gesetzlichen Erben
Gesetzliche Grundlage
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Arten gesetzlicher Erben (Übersicht)
Als gesetzliche Erben kommen grundsätzlich in Betracht:
- Verwandte Personen (Parentelsystem)
- Überlebender Ehegatte / überlebender eingetragener Partner
- Gemeinwesen: Gibt es keine Erben aus der 1., 2. oder 3. Parentel und auch keinen überlebenden Ehegatten bzw. keinen eingetragenen Partner, so ist das Gemeinwesen, d.h. der Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, einziger gesetzlicher Erbe (ZGB 466).
Die eingesetzten Erben
Gesetzliche Grundlage
Art. 483 ZGB
C. Erbeinsetzung
1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
Arten eingesetzter Erben
Als eingesetzte Erben kommen grundsätzlich in Betracht:
- Natürliche Personen: Gemäss ZGB 483 kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen, d.h. zunächst jede beliebige natürliche Person, ob Schweizer oder Ausländer.
- Juristische Personen: Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B.Vereine, Stiftungen oder Aktiengesellschaften, als Erben einzusetzen.
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Auch eine Personenmehrheit ohne Rechtspersönlichkeit, d.h. ein Personenzusammenschluss, welcher keine juristische Person darstellt, kann als Erben eingesetzt werden.
- Beispiele:
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 522 ff.)
- Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen
- Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
- Beispiele:
- Gemeinwesen: Der Erblasser kann auch das Gemeinwesen (z.B. Gemeinde, Kanton) als Erben einsetzen (ZGB 483).
- Spezialfälle:
- Vor- und Nacherben-Einsetzung: Mittels Vor- und Nacherben-Einsetzung weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon dem sog. Vorerben zu, damit dieser das Erhaltene gebrauchen kann; das Erhaltene (die Substanz) fällt zu einem späteren Zeitpunkt (i.d.R. Tod des Vorerben) dem sog. Nacherben zu.
- Ersatzerben-Einsetzung: Mittels Ersatzerben-Einsetzung beruft der Erblasser zwei Personen alternativ, wobei der Zweitbedachte (Ersatzerbe) die Erbschaft erwirbt, falls der Erstbedachte als Erbe wegfällt.
Erbeinsetzungs-Mittel
Die Erbeinsetzung kann ausschliesslich durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, d.h. entweder durch
- Testament oder
- Erbvertrag