Gesetzliche Grundlage
Art. 505 ZGB
3. Eigenhändige Verfügung
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
Formerfordernisse des eigenhändigen Testaments
- Eigenhändige handschriftliche Niederschrift des Testaments
- Datum
- Unterschrift
» Anleitung für das Abfassen eines Testamentes (PDF, 53 KB)
» Muster: Eigenhändige letztwillige Verfügung
Achtung
- Fehlende Unterschrift = absolute Gültigkeitsvoraussetzung (jederzeitige Feststellungsklage)
- Fehlende eigenhändige handschriftliche Niederschrift = Gültigkeitsvoraussetzung, wenn rechtzeitig Ungültigkeitsklage erhoben wird (ansonsten Testament verbindlich)
- Fehlendes Datum= Gültigkeitsvoraussetzung, wenn
- rechtzeitig Ungültigkeitsklage erhoben worden ist und
- Datum relevant ist und sich nicht anders feststellen lässt (vgl. ZGB 520a)
vgl. im Übrigen: Erbrechtliche Ungültigkeitsklage
Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments
Die Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments kann erfolgen durch
- Testator 1)
- Dritten
- kantonale Amtsstelle (ZGB 505 II)
1) Unter der Verdunkelungsgefahr, wenn ein zurückgesetzter Erbe das Testament als erster findet.
Achtung
Das Original-Testament auf keinen Fall im Banksafe deponieren. I.d.R. lassen Banken die Erben nur gegen Vorlage eines Erbscheins Einsicht ins Banksafe nehmen. Dies hat das formal- und kostenmässige Risiko zur Folge, dass zuerst ein Erbschein auf Basis des gesetzlichen Erbrechtes erhältlich gemacht wird und erst anschliessend festgestellt wird, dass im Safe-Testament eine andere Vermögensnachfolge angeordnet ist. Folge ist ein kostspieliges Revisionsverfahren beim Erbschaftsgericht.