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Zession

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Ausnahme: Abtretungsverbote (Zessionsverbote)

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vom freien Abtretungsrecht bestehen in folgenden Fällen Ausnahmen:

Gesetz

    • Gesetzliches Zessionsverbote
      • Anwendungsfälle
        • Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache (OR 306 Abs. 2)
        • Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis (OR 333 Abs. 4, OR 325, OR 331b)
        • Verpfründeranspruch auf Unterhalt und Pflege (OR 529 Abs. 1)
        • Anspruch auf gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 681 Abs. 3)
        • Höchstpersönlicher Nutzniessungsanspruch (ZGB 758 e.c.)
        • ev. fiduziarische Abtretung, je nach den Umständen
          • zB bei Abtretung einer Forderung, wenn sie gegen den in der Nachlassliquidation (SchKG 317 ff.) geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstösst (vgl. BGE 123 III 60 = Pra 1997, 581)
        • Abtretung zur Umgehung eines kantonales Anwaltsgesetzes
        • Abtretung des Prozessgegenstandes an den Anwalt (Umgehung von ZPO 204)
          • zB Abtretung der Forderungen von Flugpassagieren wegen Verspätung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung)
    • Unübertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen
      • Anwendungsfälle
        • Steuerforderungen
        • Zölle
        • Rückforderungsanspruch aus unberechtigt bezogener Sozialleistungen

Vertrag (Vereinbarung)

    • Vertragliches Abtretungsverbot (pactum de non cedendo)
      • Form
        • ausdrücklich
        • stillschweigend
      • gutgläubiger Forderungserwerber, der keine Kenntnis vom Abtretungsverbot hatte
        • Ungültigkeit der Abtretung gemäss OR 164 Abs. 2
        • Ausnahme
          • Gültigkeit der Abtretung bei schriftlichem Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbotsklausel
          • Folge: Einredeausschluss des Schuldners
    • Abtretungsbeschränkungen
      • zB Abtretungsverbot einer Forderung
        • gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Zession
        • Ausschluss der Zession während einer bestimmten Dauer
        • Ausschluss der Zession an eine bestimmte Person
      • zB Zustimmung des Schuldners zur Abtretung

Natur des Rechtsverhältnisses

    • Fehlende Zedierbarkeit der Forderung kann sich aus der besonderen Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses ergeben
      • Höchstpersönliche Ansprüche
      • Ansprüche, die mit der Person des Gläubigers derart eng verbunden sind, dass er diese charakterisiert
      • Faktische Aenderung des Rechtsverhältnisses (Wesen, Zweck, Inhalt usw.) durch den Gläubigerwechsel
      • Erschwerung der Schuldnerstellung durch den Gläubigerwechsel
    • Anwendungsfälle
      • Anspruch auf Auftragsausführung (OR 398 Abs. 3; persönliche Mandatsausführung)
      • Einsichtsrecht des Gesellschafters (OR 541 Abs. 1)
      • usw.

Literatur

  • SPIRIG EUGEN, in: Zürcher Kommentar, Band V/1k/1, Art. 164-174 OR. Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, 3. völlig neu bearbeitete Auflage 1993, N 185 zu OR 164
  • GIRSBERGER DANIEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 27 ff.

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