Vom freien Abtretungsrecht bestehen in folgenden Fällen Ausnahmen:
Gesetz
- Gesetzliches Zessionsverbote
- Anwendungsfälle
- Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache (OR 306 Abs. 2)
- Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis (OR 333 Abs. 4, OR 325, OR 331b)
- Verpfründeranspruch auf Unterhalt und Pflege (OR 529 Abs. 1)
- Anspruch auf gesetzliches Vorkaufsrecht (ZGB 681 Abs. 3)
- Höchstpersönlicher Nutzniessungsanspruch (ZGB 758 e.c.)
- ev. fiduziarische Abtretung, je nach den Umständen
- zB bei Abtretung einer Forderung, wenn sie gegen den in der Nachlassliquidation (SchKG 317 ff.) geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstösst (vgl. BGE 123 III 60 = Pra 1997, 581)
- Abtretung zur Umgehung eines kantonales Anwaltsgesetzes
- Abtretung des Prozessgegenstandes an den Anwalt (Umgehung von ZPO 204)
- zB Abtretung der Forderungen von Flugpassagieren wegen Verspätung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sog. Fluggastrechteverordnung)
- Anwendungsfälle
- Unübertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Forderungen
- Anwendungsfälle
- Steuerforderungen
- Zölle
- Rückforderungsanspruch aus unberechtigt bezogener Sozialleistungen
- Anwendungsfälle
Vertrag (Vereinbarung)
- Vertragliches Abtretungsverbot (pactum de non cedendo)
- Form
- ausdrücklich
- stillschweigend
- gutgläubiger Forderungserwerber, der keine Kenntnis vom Abtretungsverbot hatte
- Ungültigkeit der Abtretung gemäss OR 164 Abs. 2
- Ausnahme
- Gültigkeit der Abtretung bei schriftlichem Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbotsklausel
- Folge: Einredeausschluss des Schuldners
- Form
- Abtretungsbeschränkungen
- zB Abtretungsverbot einer Forderung
- gänzlicher oder teilweiser Ausschluss der Zession
- Ausschluss der Zession während einer bestimmten Dauer
- Ausschluss der Zession an eine bestimmte Person
- zB Zustimmung des Schuldners zur Abtretung
- zB Abtretungsverbot einer Forderung
Natur des Rechtsverhältnisses
- Fehlende Zedierbarkeit der Forderung kann sich aus der besonderen Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses ergeben
- Höchstpersönliche Ansprüche
- Ansprüche, die mit der Person des Gläubigers derart eng verbunden sind, dass er diese charakterisiert
- Faktische Aenderung des Rechtsverhältnisses (Wesen, Zweck, Inhalt usw.) durch den Gläubigerwechsel
- Erschwerung der Schuldnerstellung durch den Gläubigerwechsel
- Anwendungsfälle
- Anspruch auf Auftragsausführung (OR 398 Abs. 3; persönliche Mandatsausführung)
- Einsichtsrecht des Gesellschafters (OR 541 Abs. 1)
- usw.
Literatur
- SPIRIG EUGEN, in: Zürcher Kommentar, Band V/1k/1, Art. 164-174 OR. Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, 3. völlig neu bearbeitete Auflage 1993, N 185 zu OR 164
- GIRSBERGER DANIEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 27 ff.
Judikatur
- Ausschluss der Abtretung kraft Gesetz
- Umgehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Nachlassliquidation nach SchKG 317 ff.
- BGE 123 III 60 = Pra 1997, 581
- Umgehung eines kantonales Anwaltsgesetzes
- BGE 87 II 203, 206 f., Erw. 2b
- HGer ZH, in: ZR 1998 99, 103
- OGer ZH, in: ZR 1994, 65 f.
- Anwalts- oder Arzt-Honorare dürfen ohne Zustimmung des Schuldners nicht an gewerbliche Verrechnungsstellen abgetreten werden können, weil dabei personenbezogene Daten mitzuteilen sind, die der anwaltlichen resp. ärztlichen Schweigepflicht unterstehen
- Abtretung des Prozessgegenstandes an den Anwalt (Umgehung von ZPO 204)
- ASDA-Bulletin 148/2016, S. 52 ff.
- BGE 2P.318/2006 vom 27.07.2007
- Umgehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Nachlassliquidation nach SchKG 317 ff.
- Ausschluss der Abtretung kraft Vertrag (Vereinbarung)
- Zessionsausschluss
- BGE 4A_423/2009, Erw. 7.1, vom 04.02.2010
- Grundsätzlich wirksames Zessionsverbot kann infolge Rechtsmissbrauchs unwirksam werden
- BGE 4C.129/2002, Erw. 1, vom 03.09.2002
- Zessionsausschluss
- Unübertragbarkeit von Forderungen aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses
- Höchstpersönliche Ansprüche
- BGE 135 V 2, Erw. 6.1
- Ansprüche, die mit der Person des Gläubigers derart eng verbunden sind, dass er diese charakterisiert
- BGE 84 II 13, Erw. 3
- Faktische Aenderung des Rechtsverhältnisses
- BGE 109 II 445
- BGE 115 II 266
- Erschwerung der Schuldnerstellung
- BGE 122 III 149
- Höchstpersönliche Ansprüche
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.