Grundsätzliches
Grundlagen
- Keine einheitliche gesetzliche Grundlage
- Kombination der Regeln von
- Auftrag (Deckungsverhältnis)
- Anweisung
- Kombination der Regeln von
- Alt
- Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERG)
- Neu
- Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV
- Exkurs Exportrisikoversicherung
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- Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Basis = Dreiparteienverhältnis mit Anweisung, ergänzt um ein Auftragsverhältnis
- Vgl. BGE 114 II 48, 100 II 148, ZR 1952 Nr. 116
Begriff
- Das Dokumentenakkreditiv beinhaltet eine Vereinbarung, wonach auf Ersuchen eines Kunden (Akkreditiv-Auftraggeber) nach dessen Weisungen die Bank (Akkreditiv eröffnende Bank) gegen Übergabe genau umschriebener Dokumente und Erfüllung der vorgegebenen Bedingungen eine oder mehrere Zahlungen an den Dritten (Begünstigten) bzw. an dessen Order leistet
Ziele
- Sicherungs- und Zahlungs-Funktion
- Vgl. BGE 108 III 103 f., BGE 90 II 307
- Dokumentenakkreditiv ist in der Regel kein Kreditmittel
- Ausnahmen, d.h. trotzdessen Kreditmittel
- beim übertragbaren Akkreditiv zur Refinanzierung
- beim Back-to-Back-Akkreditiv (= Ausstellung eines identischen Akkreditivs durch die Bank, mit Deckungsfunktion)
- Dokumentenbezogene Zug-um-Zug-Abwicklung im internationalen Warenhandel
Bedeutung
- beachtlich, vor allem wenn es um den internationalen Warenhandel geht
Rechtsnatur
- Nicht übertragbares Dokumentenakkreditiv ist weder Schuldurkunde noch Wertpapier
Rechtsanwendung
- Akkreditiv untersteht den Regeln folgender Titel
- Auftrag (Deckungsverhältnis)
- Anweisung
- Anwendbarkeit einheitlicher Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer (ICC), die auch von den Schweizer Banken angewandt werden
Arten
- Widerrufliches Akkreditiv
- Seltene Anwendung
- vgl. BGE 54 II 177
- Unwiderrufliches Akkreditiv
- Gebräuchliche Anwendung
- Vgl. BGE 108 Ib 277
- Unbestätigtes Akkreditiv
- Eine Zweitbank betätigt sich nur avisierend
- Bestätigtes Akkreditiv
- Eine Zweitbank übernimmt eine eigene Zahlungsverpflichtung
- Sichtakkreditiv
- Gebräuchlichste Akkreditivform
- Dokumente gegen Zahlung
- Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung
- Zahlung nicht mit Dokumentenvorlage, sondern an einem späteren Zeitpunkt fällig
- Vgl. BGE 100 II 145 ff.
- Wechselakkreditive
- Dokumentenvorlage und Vorlage eines Wechsels
- Arten
- Remboursakkreditiv (auch Akzeptakkreditiv)
- = Dokumentenakkreditiv + ein auf die Akkreditivbank gezogener Wechsel, wobei der Bank für den Akzeptkredit zugunsten des Akkreditivstellers die Verschiffungs-Dokumente dienen
- Negotiierungsakkreditiv
- = letter of credit der eröffnenden Bank an den Begünstigten mit der Ermächtigung, dass der Begünstigte einen Wechsel auf sie ziehen kann und sie diesen bedient, sofern die vorgegebenen Dokumente vorgelegt werden
- Remboursakkreditiv (auch Akzeptakkreditiv)
Elemente des Akkreditivgeschäfts
- Austausch der Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung (Dokumente (anstatt Waren) gegen Zahlung)
- Prinzip von Formalismus und Dokumentenstrenge
- Rechtliche Trennung von Akkreditivgeschäft und Valutageschäft (= Abstraktheit)
- Vgl. BGE 100 II 150 f., SemJud 1986 529 f.
Inhalt
- Akkreditivbank wird vom Akkreditivsteller beauftragt, dem Akkreditierten (Exporteur) gegen Vorlage im Voraus genau bestimmter Dokumente einen Betrag zu bezahlen
Form
- Schriftform aufgrund Formalismus-Prinzip und Dokumentenstrenge üblich
Valutaverhältnis
- = Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivsteller und dem Exporteur als Akkreditierten (Grundgeschäft)
- Parteien des Valutaverhältnisses
- Akkreditivsteller
- Akkreditierter
- Anwendungsbeispiele
- Kaufvertrag
- Werkvertrag
- o.ä.
- Hauptpflichten bezüglich Akkreditivgeschäft
- Akkreditivsteller
- Eröffnung des Akkreditivs (in vereinbartem Rahmen und rechtzeitig)
- Vgl. BGE 87 II 239 f., SemJud 1964 126 f.
- Vorleistungspflicht des Akkreditivstellers
- Vgl. ZBJV 1955 489, ZR 1949 Nr. 119
- Verzug des Akkreditivstellers berechtigt den Akkreditierten die Verzugsregeln von OR 214 bzw. OR 107 anzuwenden (vgl. BGE 44 II 410)
- Eintritt der Erfüllung des Grundverhältnisses erst durch Akkreditivbank-Zahlung
- Eröffnung des Akkreditivs (in vereinbartem Rahmen und rechtzeitig)
- Akkreditierter
- Einreichung der Akkreditivdokumente (fristgerecht)
- Akkreditivsteller
- Beziehungen zur Akkreditivbank berühren Grundverhältnis nicht
- Vgl. BGE 49 II 199 f.
Leistungsverhältnis
- = Verhältnis zwischen Akkreditivbank und dem Exporteur als Akkreditierten (Forderungsrecht)
- Parteien des Leistungsverhältnisses
- Akkreditivbank
- Akkreditierter
- Hauptpflichten bezüglich Leistungsverhältnis
- Akkreditivbank
- Bindungs- und Verpflichtungswirkung der Akkreditivbank erst nach Bestätigung des Akkreditivs (vgl. OR 468 Abs. 1 und OR 470 Abs. 2)
- Ein interner Deckungsvorbehalt, auf den sich die Akkreditivbank soll berufen können, muss in den Akkreditiveröffnungsbedingungen deutlich erwähnt werden (vgl. ZR 1989 Nr. 30, Erw. 9)
- Ein Akkreditiv, welches eine Zahlungs-Ablehnung der Akkreditivbank nach deren Belieben und ohne Begründung zulässt, gilt als nichtig (vgl. SemJud 1968 634 ff.)
- Akkreditierter
- —
- Akkreditivbank
- Folgen der Dokumentenstrenge
- Bindung von Akkreditivbank und Akkreditierten an Akkreditivbedingungen
- Unstatthafte Umdeutung (vgl. BGE 88 II 346 ff.)
- Einreden
- Akkreditivbank darf dem Akkreditierten nur Einreden aus dem Anweisungs-Inhalt (vgl. OR 468) oder aus dem persönlichen Verhältnis entgegenhalten
Deckungsverhältnis
- = Verhältnis zwischen dem Akkreditivsteller und der Akkreditivbank (Ermächtigung des Akkreditivbank, an den Exporteur als Akkreditierten zu leisten)
- Parteien des Deckungsverhältnisses
- Akkreditivsteller
- Akkreditivbank
- Gegenstand
- Abschluss eines Akkreditiveröffnungsvertrags (Auftrag)
- Auftrag des Akkreditivstellers an die Akkreditivbank, die Zahlungsabwicklung gemäss den zwischen Akkreditivsteller und Akkreditierten vereinbarten Akkreditivbedingungen (Valutaverhältnis) vorzubereiten
- Vgl. BGE 100 II 148, BGE 78 II 48
- Abschluss eines Akkreditiveröffnungsvertrags (Auftrag)
- Hauptpflichten bezüglich Deckungsverhältnis
- Akkreditivbank
- Mitteilung bzw. Bestätigung der Akkreditiveröffnung an den Akkreditierten
- Prüfung der vom Akkreditierten eingereichten Akkreditivdokumente
- Dokumenten-Vollständigkeit
- Dokumenten-Ordnungsmässigkeit, auch äusserlich
- Dokumenten-Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen
- Vgl. auch BGE 114 II 49 ff.
- Zahlungspflicht der Akkreditivbank = vom Valutaverhältnis unabhängige, d.h. abstrakte Verpflichtung
- Ausnahmen
- Verbindung von Akkreditiv und Valutaverhältnis
- Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen (vgl. SemJud 1963 236 f.)
- Akkreditivklausel, welche vom Akkreditierten die Einreichung von Belegen verlangt, die er sich seitens des Akkreditivstellers als Warenempfänger beschaffen muss wie Empfangsbescheinigungen o.ä. (vgl. BGE 115 II 68 ff.)
- Verbindung von Akkreditiv und Valutaverhältnis
- Zahlungsanweisung des Akkreditivstellers an die Akkreditivbank ist doppelt bedingt
- aufschiebend bedingt in Bezug auf die Erfüllung der Akkreditivbedingungen durch den Akkreditierten
- auflösend bedingt in Bezug auf das Akkreditiv-Verfalldatum
- Zahlungspflicht der Akkreditivbank bei Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der Dokumente
- Vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zu möglichen „Einreden“
- Ausnahmen
- Akkreditivsteller
- Erfüllung des Anspruchs der Bank
- auf Befreiung von der Verbindlichkeit
- auf Ersatz der Aufwendungen
- Voraussetzungen
- Dokumentenerhalt und Dokumentenprüfung
- Vgl. BGE 78 II 50 ff., ZR 1952 Nr. 116
- Erfüllung des Anspruchs der Bank
- Akkreditivbank
- Dokumentenstrenge
- Grundsatz
- Vgl. BGE 115 II 70 f., BGE 104 II 277, BGE 100 II 150, SJZ 1985 12
- Folgen
- Rückweisung mangelhafter Dokumente
- Vgl. BGE 114 II 49 ff.
- Keine Entschlagungsmöglichkeit der Bank bei Vorliegen von Papieren oder Ware
- Vgl. BGE 111 II 78 ff., BGE 104 II 278 ff., BGE 90 II 307 f., ZR 1965 Nr. 145
- Surrogat für unvollständige Akkreditivdokumente
- Warenprüfung (vgl. BGE 104 II 277)
- Rückweisung mangelhafter Dokumente
- Einschränkungen
- Rechtsmissbrauchsverbot
- Beharren auf einer passgenauen Dokumentenvorlage, obwohl die eingereichten Dokumente für die Akkreditivbank den Schluss zulassen, der Akkreditivzweck sei erfüllt
- zB unerhebliche Dokumentenabweichung
- zB unschädliche Dokumentenabweichung
- Erfordernis der offensichtlichen Evidenz des Rechtsmissbrauchs
- Vgl. auch BGE 115 II 71 f., BGE 100 II 150 f.
- Beharren auf einer passgenauen Dokumentenvorlage, obwohl die eingereichten Dokumente für die Akkreditivbank den Schluss zulassen, der Akkreditivzweck sei erfüllt
- Treu und Glauben
- Rechtsmissbrauchsverbot
- Grundsatz
- Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung
- Grundsatz
- Vom Valutaverhältnis losgelöste Zahlungspflicht der Akkreditivbank
- Einschränkung
- Rechtsmissbrauchsverbot
- Treu und Glauben
- Grundsatz
- Einreden
- Die Akkreditivbank kann bei ihrer Zahlungspflicht folgende Einreden erheben
- aus ihrem persönlichen Verhältnis zum Akkreditierten
- aus dem Inhalt der Anweisung
- Ausnahme
- Akkreditivbank kann keine Einreden aus dem Valutaverhältnis erheben, ist doch ihre Zahlungspflicht unabhängig von der Leistungspflicht des Schuldners aus dem Grundgeschäft (vgl. BGE 100 II 150)
- Die Akkreditivbank kann bei ihrer Zahlungspflicht folgende Einreden erheben
- Schadenersatzpflicht der Akkreditivbank
- bei unsorgfältiger Dokumentenprüfung (vgl. BGE 114 II 49 ff.)
Mehrgliedriges Akkreditivgeschäft
- Einschaltung einer Zweitbank oder gar Drittbank am Domizil des Akkreditierten
- Funktion der Zweit- oder Drittbank
- Akkreditiv-Avisierung
- = unbestätigtes Akkreditiv
- Bank hat keine Zahlungspflicht
- Akkreditiv-Bestätigung
- = bestätigtes Akkreditiv
- Bank trifft eine eigene Zahlungspflicht
- 2 Anweisungsverhältnisse (vgl. BGE 78 II 49 f.)
- Zwischen den beiden Banken besteht ein Solidarschuldverhältnis
- Akkreditierter kann zu belangende Bank auswählen (vgl. BGE 93 II 333 ff., BGE 78 II 49 f.)
- Akkreditivsteller kann u.U. direkt gegen Korrespondenzbank vorgehen (vgl. OR 399 Abs. 3)
- Akkreditiv-Avisierung
- Rechtsverhältnis zwischen Erst- und Zweitbank
- Auftragsrecht
- Vgl. BGE 90 II 306 ff., BGE 78 II 50
- Dokumentenherausgabeanspruch
- Keine Verarrestierbarkeit des Herausgabeanspruchs
- Vgl. BGE 108 II 96 ff.
Weiterführende Informationen
Schema „Dokumentenakkreditiv“
» Hier finden Sie das Schema „Dokumentenakkreditiv“ zum Download
Gesetzestexte
Art. 466 OR
A. Begriff
Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
Art. 467 OR
B. Wirkungen
I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger
1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.
2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.
3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anweisung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schadenersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.
Art. 468 OR
II. Verpflichtung des Angewiesenen
1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
Art. 469 OR
III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung
Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger geforderte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wollen, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.
Art. 470 OR
C. Widerruf
1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.
2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.
2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.
3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.
Art. 471 OR
D. Anweisung bei Wertpapieren
1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anweisungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer begründet werden.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / VON DER CRONE HANS-CASPAR, Wertpapierrecht, Bern 1985, S. 411 ff.
- BARTODZIEJ P., SAG 1987 1 ff.
- BERNHARDT HANS CLAAS, Die Inanspruchnahme des Dokumentenakkreditivs, Zürich 2012, 253 S.
- BODMER RUDOLF, Die Verarrestierung von Bank-Akkreditiven, insbesondere der Forderung des Begünstigten gegen die bestätigende Bank auf Auszahlung der Akkreditivsumme, Zürich 1991, 110 S.
- BUEHLER THEODOR, Sicherungsmittel im Zahlungsverkehr – Dokumentenakkreditiv – Bankgarantie – Eigentumsvorbehalt, Zürich 1977, 234 S.
- THEVENOZ L., SAG 1985 1 ff.
- DALLEVES L., SAG 1985 14 ff.
- GUTZWILLER P., SAG 1985 24 ff.
- GUTZWILLER P., SAG 1984 157 ff.
- REICHWEIN, SJZ 1965 56 ff.
- SCHÖNLE H., Missbrauch von Akkreditiven und Bankgarantien, SJZ 1983 53 ff.
- ULRICH C., Rechtsprobleme des Dokumentenakkreditivs, Diss. Zürich 1989
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