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Auftrag / Auftragsrecht

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Dokumentenakkreditiv

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Grundlagen

Begriff

  • Das Dokumentenakkreditiv beinhaltet eine Vereinbarung, wonach auf Ersuchen eines Kunden (Akkreditiv-Auftraggeber) nach dessen Weisungen die Bank (Akkreditiv eröffnende Bank) gegen Übergabe genau umschriebener Dokumente und Erfüllung der vorgegebenen Bedingungen eine oder mehrere Zahlungen an den Dritten (Begünstigten) bzw. an dessen Order leistet

Ziele

  • Sicherungs- und Zahlungs-Funktion
    • Vgl. BGE 108 III 103 f., BGE 90 II 307
    • Dokumentenakkreditiv ist in der Regel kein Kreditmittel
    • Ausnahmen, d.h. trotzdessen Kreditmittel
      • beim übertragbaren Akkreditiv zur Refinanzierung
      • beim Back-to-Back-Akkreditiv (=           Ausstellung eines identischen Akkreditivs durch die Bank, mit Deckungsfunktion)
  • Dokumentenbezogene Zug-um-Zug-Abwicklung im internationalen Warenhandel

Bedeutung

  • beachtlich, vor allem wenn es um den internationalen Warenhandel geht

Rechtsnatur

  • Nicht übertragbares Dokumentenakkreditiv ist weder Schuldurkunde noch Wertpapier

Rechtsanwendung

  • Akkreditiv untersteht den Regeln folgender Titel
    • Auftrag (Deckungsverhältnis)
    • Anweisung
  • Anwendbarkeit einheitlicher Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive der internationalen Handelskammer (ICC), die auch von den Schweizer Banken angewandt werden

Arten

  • Widerrufliches Akkreditiv
  • Unwiderrufliches Akkreditiv
  • Unbestätigtes Akkreditiv
    • Eine Zweitbank betätigt sich nur avisierend
  • Bestätigtes Akkreditiv
    • Eine Zweitbank übernimmt eine eigene Zahlungsverpflichtung
  • Sichtakkreditiv
    • Gebräuchlichste Akkreditivform
    • Dokumente gegen Zahlung
  • Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung
    • Zahlung nicht mit Dokumentenvorlage, sondern an einem späteren Zeitpunkt fällig
    • Vgl. BGE 100 II 145 ff.
  • Wechselakkreditive
    • Dokumentenvorlage und Vorlage eines Wechsels
    • Arten
      • Remboursakkreditiv (auch Akzeptakkreditiv)
        • =   Dokumentenakkreditiv + ein auf die Akkreditivbank gezogener Wechsel, wobei der Bank für den Akzeptkredit zugunsten des Akkreditivstellers die Verschiffungs-Dokumente dienen
      • Negotiierungsakkreditiv
        • =   letter of credit der eröffnenden Bank an den Begünstigten mit der Ermächtigung, dass der Begünstigte einen Wechsel auf sie ziehen kann und sie diesen bedient, sofern die vorgegebenen Dokumente vorgelegt werden

Elemente des Akkreditivgeschäfts

  • Austausch der Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung (Dokumente (anstatt Waren) gegen Zahlung)
  • Prinzip von Formalismus und Dokumentenstrenge
  • Rechtliche Trennung von Akkreditivgeschäft und Valutageschäft (=   Abstraktheit)

Inhalt

  • Akkreditivbank wird vom Akkreditivsteller beauftragt, dem Akkreditierten (Exporteur) gegen Vorlage im Voraus genau bestimmter Dokumente einen Betrag zu bezahlen

Form

  • Schriftform aufgrund Formalismus-Prinzip und Dokumentenstrenge üblich

Valutaverhältnis

  • =   Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivsteller und dem Exporteur als Akkreditierten (Grundgeschäft)
  • Parteien des Valutaverhältnisses
    • Akkreditivsteller
    • Akkreditierter
  • Anwendungsbeispiele
    • Kaufvertrag
    • Werkvertrag
    • o.ä.
  • Hauptpflichten bezüglich Akkreditivgeschäft
    • Akkreditivsteller
      • Eröffnung des Akkreditivs (in vereinbartem Rahmen und rechtzeitig)
        • Vgl. BGE 87 II 239 f., SemJud 1964 126 f.
        • Vorleistungspflicht des Akkreditivstellers
          • Vgl. ZBJV 1955 489, ZR 1949 Nr. 119
          • Verzug des Akkreditivstellers berechtigt den Akkreditierten die Verzugsregeln von OR 214 bzw. OR 107 anzuwenden (vgl. BGE 44 II 410)
      • Eintritt der Erfüllung des Grundverhältnisses erst durch Akkreditivbank-Zahlung
    • Akkreditierter
      • Einreichung der Akkreditivdokumente (fristgerecht)
  • Beziehungen zur Akkreditivbank berühren Grundverhältnis nicht

Leistungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen Akkreditivbank und dem Exporteur als Akkreditierten (Forderungsrecht)
  • Parteien des Leistungsverhältnisses
    • Akkreditivbank
    • Akkreditierter
  • Hauptpflichten bezüglich Leistungsverhältnis
    • Akkreditivbank
      • Bindungs- und Verpflichtungswirkung der Akkreditivbank erst nach Bestätigung des Akkreditivs (vgl. OR 468 Abs. 1 und OR 470 Abs. 2)
      • Ein interner Deckungsvorbehalt, auf den sich die Akkreditivbank soll berufen können, muss in den Akkreditiveröffnungsbedingungen deutlich erwähnt werden (vgl. ZR 1989 Nr. 30, Erw. 9)
      • Ein Akkreditiv, welches eine Zahlungs-Ablehnung der Akkreditivbank nach deren Belieben und ohne Begründung zulässt, gilt als nichtig (vgl. SemJud 1968 634 ff.)
    • Akkreditierter
  • Folgen der Dokumentenstrenge
    • Bindung von Akkreditivbank und Akkreditierten an Akkreditivbedingungen
    • Unstatthafte Umdeutung (vgl. BGE 88 II 346 ff.)
  • Einreden
    • Akkreditivbank darf dem Akkreditierten nur Einreden aus dem Anweisungs-Inhalt (vgl. OR 468) oder aus dem persönlichen Verhältnis entgegenhalten

Deckungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen dem Akkreditivsteller und der Akkreditivbank (Ermächtigung des Akkreditivbank, an den Exporteur als Akkreditierten zu leisten)
  • Parteien des Deckungsverhältnisses
    • Akkreditivsteller
    • Akkreditivbank
  • Gegenstand
    • Abschluss eines Akkreditiveröffnungsvertrags (Auftrag)
      • Auftrag des Akkreditivstellers an die Akkreditivbank, die Zahlungsabwicklung gemäss den zwischen Akkreditivsteller und Akkreditierten vereinbarten Akkreditivbedingungen (Valutaverhältnis) vorzubereiten
    • Vgl. BGE 100 II 148, BGE 78 II 48
  • Hauptpflichten bezüglich Deckungsverhältnis
    • Akkreditivbank
      • Mitteilung bzw. Bestätigung der Akkreditiveröffnung an den Akkreditierten
      • Prüfung der vom Akkreditierten eingereichten Akkreditivdokumente
        • Dokumenten-Vollständigkeit
        • Dokumenten-Ordnungsmässigkeit, auch äusserlich
        • Dokumenten-Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen
        • Vgl. auch BGE 114 II 49 ff.
      • Zahlungspflicht der Akkreditivbank = vom Valutaverhältnis unabhängige, d.h. abstrakte Verpflichtung
        • Ausnahmen
          • Verbindung von Akkreditiv und Valutaverhältnis
            • Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen (vgl. SemJud 1963 236 f.)
            • Akkreditivklausel, welche vom Akkreditierten die Einreichung von Belegen verlangt, die er sich seitens des Akkreditivstellers als Warenempfänger beschaffen muss wie Empfangsbescheinigungen o.ä. (vgl. BGE 115 II 68 ff.)
        • Zahlungsanweisung des Akkreditivstellers an die Akkreditivbank ist doppelt bedingt
          • aufschiebend bedingt in Bezug auf die Erfüllung der Akkreditivbedingungen durch den Akkreditierten
          • auflösend bedingt in Bezug auf das Akkreditiv-Verfalldatum
        • Zahlungspflicht der Akkreditivbank bei Vollständigkeit und Ordnungsmässigkeit der Dokumente
          • Vgl. aber die nachfolgenden Ausführungen zu möglichen „Einreden“
    • Akkreditivsteller
      • Erfüllung des Anspruchs der Bank
        • auf Befreiung von der Verbindlichkeit
        • auf Ersatz der Aufwendungen
        • Voraussetzungen
          • Dokumentenerhalt und Dokumentenprüfung
          • Vgl. BGE 78 II 50 ff., ZR 1952 Nr. 116
  • Dokumentenstrenge
    • Grundsatz
    • Einschränkungen
      • Rechtsmissbrauchsverbot
        • Beharren auf einer passgenauen Dokumentenvorlage, obwohl die eingereichten Dokumente für die Akkreditivbank den Schluss zulassen, der Akkreditivzweck sei erfüllt
          • zB unerhebliche Dokumentenabweichung
          • zB unschädliche Dokumentenabweichung
        • Erfordernis der offensichtlichen Evidenz des Rechtsmissbrauchs
        • Vgl. auch BGE 115 II 71 f., BGE 100 II 150 f.
      • Treu und Glauben
  • Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung
    • Grundsatz
      • Vom Valutaverhältnis losgelöste Zahlungspflicht der Akkreditivbank
    • Einschränkung
      • Rechtsmissbrauchsverbot
      • Treu und Glauben
  • Einreden
    • Die Akkreditivbank kann bei ihrer Zahlungspflicht folgende Einreden erheben
      • aus ihrem persönlichen Verhältnis zum Akkreditierten
      • aus dem Inhalt der Anweisung
    • Ausnahme
      • Akkreditivbank kann keine Einreden aus dem Valutaverhältnis erheben, ist doch ihre Zahlungspflicht unabhängig von der Leistungspflicht des Schuldners aus dem Grundgeschäft (vgl. BGE 100 II 150)
  • Schadenersatzpflicht der Akkreditivbank

Mehrgliedriges Akkreditivgeschäft

  • Einschaltung einer Zweitbank oder gar Drittbank am Domizil des Akkreditierten
  • Funktion der Zweit- oder Drittbank
    • Akkreditiv-Avisierung
      • =   unbestätigtes Akkreditiv
      • Bank hat keine Zahlungspflicht
    • Akkreditiv-Bestätigung
      • =   bestätigtes Akkreditiv
      • Bank trifft eine eigene Zahlungspflicht
      • 2 Anweisungsverhältnisse (vgl. BGE 78 II 49 f.)
      • Akkreditivsteller kann u.U. direkt gegen Korrespondenzbank vorgehen (vgl. OR 399 Abs. 3)
  • Rechtsverhältnis zwischen Erst- und Zweitbank
  • Dokumentenherausgabeanspruch

Weiterführende Informationen

Schema „Dokumentenakkreditiv“

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