Eine Verurteilung infolge Fahrens im angetrunkenen Zustand kann nicht nur finanzielle Auswirkungen zur Folge haben, sondern auch die berufliche Laufbahn gefährden.
Ausserdem schliessen Rechtsschutzversicherungen regelmässig die Kostenübernahme bei nachgewiesener Vorsätzlichkeit aus. Vorsatz wird bei einer Bestrafung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand in der Regeln bejaht.
Finanzielle Auswirkungen
Eine Verurteilung im Strafverfahren infolge Fahrens im angetrunkenen Zustand führt – im Vergleich zu Geschwindigkeitsübertretungen – zu einer sehr hohen Busse und allenfalls zu einer sehr hohen Geldstrafe. Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.
Die Höhe der Busse / Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person.
Im Administrativverfahren hat eine verurteilte Person die Verfahrenskosten zu tragen.
Berufliche Auswirkungen
Ist die verurteilte Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen, kann ein mehrmonatiger Entzug des Führerausweises zum Verlust der Arbeitsstelle führen.
Versicherungsrechtliche Auswirkungen
- Rechtsschutzversicherungen schliessen in der Regel vertraglich / in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kostenübernahme bei festgestelltem (eventual-)vorsätzlichen Handeln (d.h. bei Inkaufnahme, nach dem Alkoholkonsum voraussichtlich ein Fahrzeug zu führen) aus.
- Wird durch das Fahren im angetrunkenen Zustand ein Unfall kausal verursacht und werden dabei Personen verletzt oder gar getötet, so erbringen zunächst die Sozialversicherungen (allen voran die Unfallversicherung) und/oder die Haftpflichtversicherung des Unfallsverursachers Geld- und Sachleistungen. Die Kosten dieser Vorleistungen können später Rückgriffsforderungen gegenüber dem angetrunkenen Unfallverursacher begründen, wenn er den Unfall nachweislich grob verschuldet hat.
- Der Rückgriff auf den Unfallverursacher wegen groben Verschuldens kann zwar durch eine Zusatzversicherung ausgeschlossen werden, sodass Ansprüche nur bei (Eventual-)Vorsatz geltend gemacht werden können. Die Zusatzversicherung schliesst jedoch regelmässig das Fahren in angetrunkenem Zustand unter Alkohol- und Drogeneinfluss explizit aus!
Wird ein (eventual-)vorsätzlich handelnder angetrunkener Unfallverursacher verletzt, kann die leistungspflichtige Sozialversicherung ihre Leistungen im Einzelfall kürzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit (z.B. Invalidität des Unfallverursachers) von einer Strafverfolgung absieht. Der Umfang der Leistungskürzung ist von der Höhe der Blutalkoholkonzentration abhängig (BGE 129 V 354).