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Franchising-Recht

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Abgrenzung von anderen Verträgen

Rechtsgebiet:
Franchising-Recht
Stichworte:
Franchise, Franchising-Recht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mäklervertrag

=   Vertrag, der den Auftraggeber verpflichtet, dem Mäkler nach Vereinbarung ein Entgelt zu bezahlen, wenn dessen Tätigwerden im Rahmen der vertraglichen Abmachungen zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Vertrags führt.

» Weitere Informationen zum Mäklervertrag

Agenturvertrag

=   Vertrag, der den Agenten verpflichtet, für seinen Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen ohne in einem Arbeitsverhältnis zu ihm zu stehen.

» Weitere Informationen zum Agenturvertrag

Einkaufs- und Verkaufs-Kommission

=   Vertrag, mit dem sich der Kommissionär gegen eine Provision verpflichtet, in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung des Kommittenten, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission).

» Weitere Informationen zur Einkaufs- und Verkaufskommission

Alleinvertriebsvertrag

=   Vertrag, wonach sich der Lieferant verpflichtet, dem Händler (Alleinvertreter) ein örtlich und sachlich sowie evtl. auch zeitlich begrenztes, ausschließliches (Exklusivität) Bezugsrecht für bestimmte Waren einzuräumen und sie diesem zu liefern; der Händler ist im Gegenzug zum Warenbezug gegen Entgelt und zur Verkaufsförderung im Vertragsgebiet verpflichtet.

» Weitere Informationen zum Alleinvertriebsvertrag

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