Der Arbeitgeber kann im wesentlichen auf 2 Arten freistellen:
- unwiderrufliche Freistellung (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
- Freistellung auf Abruf
- setzt eine ursprüngliche und deutliche diesbezügliche Erklärung voraus
- Die Anrechnungspflichten (Schadensminderung, Stellensuche, Ferien und Überstunden etc.) sind unterschiedlich.
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