Der Arbeitgeber kann im wesentlichen auf 2 Arten freistellen:
- unwiderrufliche Freistellung (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
- Freistellung auf Abruf
- setzt eine ursprüngliche und deutliche diesbezügliche Erklärung voraus
- Die Anrechnungspflichten (Schadensminderung, Stellensuche, Ferien und Überstunden etc.) sind unterschiedlich.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.