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Freistellung

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Ferien und Überstunden

Rechtsgebiet:
Freistellung
Stichworte:
Freistellung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ferien

Ferienanspruch für Freistellungsdauer

Der Ferienanspruch entsteht auch während der Freistellung.

Ferienbezug während Freistellungsdauer

Die Ferienkompensation während der Freistellung ist von der Freistellungsart abhängig:

  • Freistellung auf Abruf
    • Die Anweisung einer „Freistellung auf Abruf“ an den Arbeitnehmer ist mit dem Ferienbezug nicht vereinbar [vgl. BGE 4A_117/2007 vom 03.09.2007; vgl. auch http://www.bnlawyers.ch/news-Arbeits-recht-Freistellung-auf-Abruf-und-Ferienbezug]
  • Unwiderrufliche Freistellung
    • Die Kompensation vor Freistellung noch nicht bezogener Ferien bedarf der Einzelfallbeurteilung (aufgrund der Dauern von Kündigungsfrist, des Quantitativs der nicht bezogenen Ferien und Vorbereitungszeit, weitere Kompensationen (Ueberstunden und –zeit), Zeitbedarf für Stellensuche und dem Umstand, wer die Kündigung ausgesprochen hat).

Gerichtspraxis

  • Ferienguthaben im Umfange der Hälfte der Freistellungszeit werden in der Gerichtspraxis als bezogen angesehen.
  • Gemäss BGE 128 III 282 f. ist der freigestellte Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht zum Ferienbezug nach Möglichkeit und unabhängig davon verpflichtet, ob der Arbeitgeber den Bezug angeordnet hat oder nicht.
  • AGer. Zürich, AH110045 vom 24.05.2011 in Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011 (zum Ausschluss des Ferienbezugs während einer ständigen Freistellung auf Abruf
  • ACHTUNG: Einzelfallprüfung bei gleichzeitiger Ueberstundenkompensation (u.a. abhängig, ob, der Arbeitnehmer eine Stelle noch zu suchen hat oder nicht). – Massgebend für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Überstunden

Die Kompensation von Überstunden hängt ab von den Regeln des:

  • allf. Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
  • allf. Normalarbeitsvertrags (NAV)
  • Einzelarbeitsvertrags.

Fehlen einer Kompensationsabrede

Fehlt eine Kompensationsabrede in den oben erwähnten Vertragswerken, so

  • muss der Arbeitnehmer einem Ausgleich der Überstunden durch Freizeit während der Freistellung (Kompensation) und dem Bezugszeitpunkt zustimmen;
  • kann eine Zustimmungsverweigerung des Arbeitnehmers zu einer möglichen Kompensation rechtsmissbräuchlich sein.

Einzelfallprüfung

Die Kompensationszulässigkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. auch Pos. Ferien oben).

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