Der freigestellte Arbeitnehmer ist, sofern und soweit sich eine geeignete und gleichwertige Stelle mit Antritt vor Ablauf der Kündigungsfrist anbietet, diese anzunehmen; bei absichtlicher Unterlassung läuft er die Gefahr einer fiktiven Einkommensanrechnung infolge unterlassener Schadensminderung.
Eine ihn bei der Stellensuche oder beim Antritt der Wunschstelle behindernde Zwischenverdienststelle muss er nicht annehmen.
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