Beginn der Frist: |
Tag an dem die Frist zu laufen beginnt wird nicht mitgezählt. > Art. 31 Abs. 1 SchKG |
Samstage / Sonntage / Feiertage: |
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Werktag. Samstage, Sonntage, etc. während der Frist werden mitgezählt. > Art. 31 Abs. 3 SchKG + Bundesgesetz über Fristenlauf an Samstagen |
Öffentliche Ruhetage: | öffentliche Ruhetage gemäss kantonalem Recht. |
Gerichts-/Betreibungsferien: |
7 Tage vor bis 7 Tage nach
15. Juli bis 31. Juli > Art. 56 Ziff. 2 SchKG Fristen stehen still, enden aber erst am 3. Tag nach Ende der Betreibungsferien (Art. 63 SchKG). |
Einhaltung der Frist durch: |
Übergabe an die schweizerische Post oder Abgabe/Eintreffen an der Bestimmungsstelle. > Art. 32 SchKG |
Ende der Frist: | Letzter Tag um 23.59 Uhr |
Fristen
Fristen-Tabelle
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