Schweizer Behörden können ausländische Führerausweise aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht entziehen. Sie dürfen diese einzig, aber immerhin, aberkennen, mit der Wirkung, dass der ausländische Führer von seinem Ausweis in der Schweiz keinen Gebrauch machen darf (vgl. VZV 45 Abs. 1 i.V.m. SVG 25 Abs. 2 lit. b; Übereinkommen über den Strassenverkehr, abgeschlossen am 08.11.1968 in Wien, in der Schweiz in Kraft getreten am 11.12.1992 (Wiener Abkommen, SR 0.741.10)).
Eine Führerausweis-Aberkennung folgt den gleichen Regeln, die auch für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.
Die Führerausweis-Aberkennung hat zur Folge, dass der ausländische Führer auf schweizerischem Territorium während der Dauer der Aberkennung kein Motorfahrzeug führen darf (vgl. 42 Abs. 1 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen, SR 0.741.10)).
Weiterführende Informationen
- Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland | astra2.admin.ch