Gemäss SVG 95 Abs. 1 lit. e wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Führer ein Motorfahrzeug überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
Dieser Straftatbestand zielt darauf ab, Personen ohne die erforderliche Fahrberechtigung den Zugang zu einem Motorfahrzeug zu erschweren (JÜRG BOLL, a.a.O., N 2709 f.).
Strafbarkeitsvoraussetzungen:
- Überlassen eines Fahrzeugs durch den Täter
- Übertragung der Fahrzeugnutzung erforderlich (Überlassung als Fall der Teilnahme am Führen eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrausweis)
- Schlüsselübergabe oder ein technisches Mittel zum Fahrzeugzugang nicht ausreichend;
- Fahrzeugverkauf = Ausschluss vom Überlassungsbegriff, da der Verkäufer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aufgibt und nicht mehr für dessen Inverkehrsetzung haftet;
- Übertragung der Fahrzeugnutzung erforderlich (Überlassung als Fall der Teilnahme am Führen eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrausweis)
- Fahrzeugüberlassung an eine Person, die nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises ist
- Situative Unterschiede:
- Nicht Aufgabe der das Fahrzeug überlassenden Person
- Von einer Behörde festgelegte Mindestbehörden und Einschränkungen > Keine Aufgaben der das Fahrzeug überlassenden Person:
- Zeitliche oder räumliche Beschränkungen;
- Brillentragpflicht
- Nicht erfüllte medizinische Mindestanforderungen / Gefährdung der Verkehrssicherheit;
- Gebundenheit der Fahrberechtigung an eine bestimmte Fahrzeugausstattung.
- Verfallener Führerausweis auf Probe (SVG 15a Abs. 4 i.V.m. SVG 95 Abs. l lit. c)
- Vergleichbarkeit mit einem Führerausweisentzug, d.h. das Fz-Überlassen macht den Halter persönlich strafrechtlich verantwortlich
- Abgelaufener Führerausweis (SVG 15a Abs. 1 + SVG 15b Abs. 1 i.V.m. SVG 95 Abs. 2)
- Eher Nichteinhaltung von Formalitäten, die nicht ausschliesslich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
- BGer 6B_819/2023, Erw. 3.2)
- Von einer Behörde festgelegte Mindestbehörden und Einschränkungen > Keine Aufgaben der das Fahrzeug überlassenden Person:
- Die hievor genannten Grundlagen führen dazu, dass von einander getrennt werden:
- die zum Führen eines Fz berechtigte Person und
- der physische Nachweis, mit dem der Fahrzeugführer diese Berechtigung belegen kann.
- Die Situation eines aus dem Ausland kommenden Fahrzeugführers ist wiederum anders, da die Schweizerische Polizei bei der Ausweiskontrolle sich einzig auf den vorgelegten Führerausweis verlassen kann.
- Für die Einzelheiten des aus dem Ausland kommenden Fahrzeugführers vgl.
- 41 Abs. 2 des am 08.11.1968 in Wien abgeschlossenen Übereinkommens über den Strassenverkehr; SR 0.741.10.
- für Spanien: Art. 1 des Notenaustauschs vom 29.06.1998 / 02.07.1998 zwischen der Schweiz und Spanien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweis; SR.0.741.531.933.2).
- BGer 6B_810/2023, Erw. 3.3, 2. Absatz.
- Für die Einzelheiten des aus dem Ausland kommenden Fahrzeugführers vgl.
- Nicht Aufgabe der das Fahrzeug überlassenden Person
- Situative Unterschiede:
- Subjektive Ebene
- Es ist zu prüfen, was derjenige, der das Fahrzeug überlassen hat, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit über die Berechtigung des Fahrzeugnutzers bezüglich des erforderlichen Führerausweises wusste oder hätte wissen müssen.
- Informationsobliegenheit der das Fahrzeug überlassenden Person
- Es ist die Aufgabe derjenigen Person, die ein Fahrzeug überlässt, sich zu informieren über
- die Berechtigung und
- die Gültigkeit des entsprechenden Führerausweises des Fahrzeugnutzers.
- Es ist die Aufgabe derjenigen Person, die ein Fahrzeug überlässt, sich zu informieren über
Literatur
- BOLL JÜRG, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022
Judikatur
- BGer 6B_810/2023 vom 05.09.2025 (Überlassung eines Fahrzeugs an eine Person ohne den erforderlich Führerausweis)