Auch wenn der Lenker relativ lange auf den Entscheid warten muss, ob sein Führerausweis entzogen wird oder nicht, kann er nicht auf eine reduzierte Entzugsdauer hoffen, sondern muss das Permis auf die für seine Verkehrsregelverletzung vorgesehene Mindestentzugsdauer abgeben.
Kein „Rabatt“ mehr wegen zu langen Verfahrens
„… Die frühere Praxis des Bundesgerichts, wonach in solchen Fällen die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten werden durfte, wird im Lichte des revidierten Strassenverkehrsgesetzes aufgegeben. Dem Betroffenen verbleibt in Zukunft als einzige Genugtuung die gerichtliche Feststellung, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt wurde. … Nach der früheren Rechtsprechung konnte beim Führerausweisentzug die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden, wenn seit dem fraglichen Vorfall im Strassenverkehr verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hatte und er nicht schuld war an der langen Dauer des Verfahrens (BGE 120 Ib 504 E. 4e). …“
Vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10.09.2009, Rubrik „Aus dem Bundesgericht“, S.16