In quantitativer Art werden die Sanktionen unterschieden in:
- Verwarnung
- Warnentzug
- Sicherungsentzug
Verwarnung
Eine Verwarnung ist
- nur möglich, wenn
- eine leichte SVG-Widerhandlung begangen wurde;
- während der vergangenen 2 Jahren keine Massnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) ausgesprochen wurde.
- nicht möglich, wenn
- eine mittelschwere SVG-Widerhandlung oder
- eine schwere SVG-Widerhandlung
begangen wurde.
Ein Verzicht auf eine Massnahme darf vom Amt für Administrativmassnahmen (AMA) nur in den seltenen besonders leichten Fällen stattfinden.
Entzug
Warnentzug
Wer
- eine mittelschwere SVG-Widerhandlung oder
- eine schwere SVG-Widerhandlung
begangen hat, muss den Führerausweis abgeben, und zwar unabhängig davon, ob der Lenker
- beruflich und/oder
- privat
auf den Ausweis angewiesen ist.
Sicherheitsentzug
Der Sicherheitsentzug bezweckt den Schutz aller Verkehrteilnehmer vor ungeeigneten Lenkern:
- körperliche Gründe
- psychische Gründe
- charakterliche Gründe.
Vorsorglicher Sicherungsentzug
Die Begutachtung eines Lenkers nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch, weshalb es widersinnig wäre, wenn der ungeeignete Lenker weiterhin herumfährt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das AMA kann ihm deshalb den Ausweis vorsorglich entziehen, bis über den Sicherungsentzug definitiv entschieden ist.