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Gesamteigentum

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Änderung des Gesamthandtypus

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Überführung des einen Gesamthandverhältnisses unter Beibehaltung des Mitgliederbestandes in ein anderes, führt meistens nicht zu einer Eigentumsübertragung, sind doch die identischen Personen gesamthänderisch am gleichen Vermögen berechtigt; die Beteiligten ändern einzig ihr Grundverhältnis neu geordnet.

Die Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass die Überführung von Gesamteigentum in Miteigentum (oder Stockwerkeigentum) unter Beibehaltung der Gemeinschaftszusammensetzung ebenfalls kein Eigentumsübergang darstelle.

Literatur

  • Von Gesamthandverhältnis zu Gesamthandverhältnis
    • HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 32 zu ZGB 646 – 654
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 72 ff. ZGB 652
  • Von Gesamteigentum in Miteigentum
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 79 zu ZGB 652
    • LAIM HERMANN, Basler Kommentar, ZGB II, N 27 zu ZGB 656
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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