Die Überführung des einen Gesamthandverhältnisses unter Beibehaltung des Mitgliederbestandes in ein anderes, führt meistens nicht zu einer Eigentumsübertragung, sind doch die identischen Personen gesamthänderisch am gleichen Vermögen berechtigt; die Beteiligten ändern einzig ihr Grundverhältnis neu geordnet.
Die Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass die Überführung von Gesamteigentum in Miteigentum (oder Stockwerkeigentum) unter Beibehaltung der Gemeinschaftszusammensetzung ebenfalls kein Eigentumsübergang darstelle.
Literatur
- Von Gesamthandverhältnis zu Gesamthandverhältnis
- HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 32 zu ZGB 646 – 654
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 72 ff. ZGB 652
- Von Gesamteigentum in Miteigentum
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 79 zu ZGB 652
- LAIM HERMANN, Basler Kommentar, ZGB II, N 27 zu ZGB 656
Judikatur
- Von Gesamthandverhältnis zu Gesamthandverhältnis
- BGE 97 I 14 ff. (Erbengemeinschaft in eine Kommanditgesellschaft)
- BGE 94 II 96 ff. (Kollektivgesellschaft in eine einfache Gesellschaft)
- VerwGer AG AGVE 1991, 226 ff. (Kollektivgesellschaft in eine einfache Gesellschaft)
- Von Gesamteigentum in Miteigentum
- VerwGer ZH, in: ZBGR 2001, 226 ff., 230
- VerwGer GR PVG 1991, 171 f.
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