Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung
Für den Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum ist ganz wesentlich, dass der Gesetzgeber mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon ausgeht, nicht jedermann könne diese kennen.
Die Folgen davon sind:
- Vermutung, es liege gewöhnliches Miteigentum vor [vgl. ZGB 646 Abs. 1]
- Beweispflicht desjenigen, der behauptet es liege Gesamteigentum vor
- Ist aber das Gemeinschaftsverhältnis (zB Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nachgewiesen, so wird „Gesamteigentum“ an der gemeinsamen Sache vermutet [vgl. ZGB 652].
Ehegüterrechtliche Miteigentumsvermutung
Bei folgenden Güterständen wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet, sollte ein Ehepartner nicht nachweisen können, dass ein Gegenstand in seinem oder im Eigentum des andern Ehepartner stehe:
- Errungenschaftsbeteiligung [ZGB 200 Abs. 2]
- Gütertrennung [ZGB 248 Abs. 2]
Art. 646 ZGB
C. Gemeinschaftliches Eigentum
I. Miteigentum
1. Verhältnis der Miteigentümer
1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 652 ZGB
II. Gesamteigentum
1. Voraussetzung
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 200 ZGB
IV. Beweis
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Art. 248 ZGB
II. Beweis
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.