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Gesamteigentum

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Miteigentums-Vermutung

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung

Für den Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum ist ganz wesentlich, dass der Gesetzgeber mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon ausgeht, nicht jedermann könne diese kennen.

Die Folgen davon sind:

  • Vermutung, es liege gewöhnliches Miteigentum vor [vgl. ZGB 646 Abs. 1]
  • Beweispflicht desjenigen, der behauptet es liege Gesamteigentum vor
    • Ist aber das Gemeinschaftsverhältnis (zB Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nachgewiesen, so wird „Gesamteigentum“ an der gemeinsamen Sache vermutet [vgl. ZGB 652].

Ehegüterrechtliche Miteigentumsvermutung

Bei folgenden Güterständen wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet, sollte ein Ehepartner nicht nachweisen können, dass ein Gegenstand in seinem oder im Eigentum des andern Ehepartner stehe:

  • Errungenschaftsbeteiligung [ZGB 200 Abs. 2]
  • Gütertrennung [ZGB 248 Abs. 2]

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