Die individuelle Rechtsausübung des einzelnen Gesamteigentümers ist ausgeschlossen. Nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der Einzelne sind zur Rechtsausübung legitimiert.
Die individuelle Nutzung durch einen einzelnen Gesamthänder erfordert den Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages
- Miete und Mietvertrag
- Pacht und Pachtvertrag
- Gebrauchsleihe
Weiterführende Informationen
- Individuelle Rechtsausübung zulässig
- Regelung durch Nutzungs- und Verwaltungsreglement, mit Zuteilung einzelner Geschosse oder Räume zur individuellen Nutzung