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Gesamteigentum

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Subjektwechsel

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtssystem

Scheidet ein Gesellschafter aus, wachsen bei ihm die Rechtspositionen ab (sog. „Abwachsung“ [Dekreszenz]) und wachsen bei den verbleibenden Gesellschaftern an (sog. „Anwachsung“ [Akreszenz]); theoretisch kann die „Anwachsung“ bei einem einzigen Gesellschafter stattfinden, wobei dann das Rechtsverhältnis von der Gesamthandschaft zu Alleineigentum mutiert.

Ein- und Austritts-Konstellationen

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Mutationen im Personenbestand der Gesamthandschaft denkbar:

  • Austritt eines Gesamthänders / mehrere verbleibende Gesamthänder
  • Austritt eines Gesamthänders / ein einziger verbleibender Gesamthänder
  • Austritt und Neueintritt je eines Gesamthänders
  • Eintritt eines neuen Gesamthänders, ohne Austritt

Selbstverständlich können bei entsprechender Abrede mehrere Gesamthänder austreten oder mehrere Gesamthänder hinzutreten.

Erwerb der Rechtszuständigkeit

Der neu Eintretende erwirbt seine Rechtsstellung an den Gesamthandobjekten uno actu und ipso jure, wobei sich Art, Rechtsgrund und Formalisierung des Erwerbs der Rechtszuständigkeit an den Bedürfnissen des konkreten Einzelfalls orientiert.

Wegleitende Literatur

ZOBL DIETER, Aenderung im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973

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