Für die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Dekret muss im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar sein (IPRG 166 Abs. 1 lit. 1)
- Für die Prüfung dieser Voraussetzung, muss dem Antrag eine Vollstreckbarerklärung beigefügt sein
- Es darf kein Verweigerungsgrund vorliegen (IPRG 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. 27):
- Verweigerungsgründe
- Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen Ordre Public (IPRG 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. 27 Abs. 1), d.h., wenn bei Anerkennung in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (vgl. BGer vom 05.06.2008, 4A_8/2008). Beispiele:
- unsachliche Diskriminierungen einzelner Gläubigergruppen (z.B. wegen der Staatsangehörigkeit)
- Scheininsolvenzverfahren zur Erreichung anderer Zwecke als der privaten kollektiven Gläubigerbefriedigung
- „Tax bankruptcies“, in denen das Konkursverfahren vom Fiskus als Gläubiger in Gang gesetzt wird und alle oder die meisten Forderungen Steuerforderungen oder andere öffentlich-rechtliche Ansprüche sind
- Im Falle eines Abwesenheitsurteils
- Fehlender Nachweis, dass der Schuldner gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass er die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen (IPRG 27 Abs. 2 lit. a)
- Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechtes (schweizerischen formeller bzw. verfahrensrechtlicher Ordre Public)
- z.B. Verweigerung des rechtlichen Gehörs (IPRG 27 Abs. 2 lit. b)
- Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen materiellen Ordre Public (IPRG 166 Abs. 1 lit. b i.V.m. 27 Abs. 1), d.h., wenn bei Anerkennung in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (vgl. BGer vom 05.06.2008, 4A_8/2008). Beispiele:
- Verweigerungsgründe
- Die Anerkennungszuständigkeit (indirekten Zuständigkeit) muss gegeben sein, d.h., das ausländische Konkursdekret muss ergangen sein
- im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
- im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Gemeinschuldners (COMI), sofern der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptkonkurses keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte