Zweck
Im Verfahren um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets wird von der zuständigen Behörde, auf entsprechenden Antrag des Antragsberechtigen (in der Regel der ausländischen Konkursverwaltung) hin geprüft, ob das ausländische Konkursdekret sämtliche im Schweizerischen Internationale Privatrecht definierten formellen und materiellen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und wird damit ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz mittels eines entsprechenden Entscheids anerkannt, so führt dies zur Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens, ausser es liegt ein Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf Verzicht eines solchen Hilfskonkursverfahrens vor; diesfalls muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines solchen Hilfskonkurs-Verzichts (auch erweiterte Anerkennung genannt) erfüllt sind.
Antragsberechtigung
Berechtigt, einen Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes zu stellen, sind (IPRG 166 Abs. 1):
- die ausländische Konkursverwaltung
- was unter ausländischer Konkursverwaltung zu verstehen ist, wird durch das schweizerische Recht bestimmt; es ist die Instanz, die das Vermögen verwaltet, verwertet und verteilt (BGE 135 III 666, E. 3.2.2)
- wer diese antragsberechtigte Instanz ist und wie diese organisiert ist, beurteilt sich dagegen nach dem Gesetz des Staates des ausländischen Hauptkonkurses (lex fori concursus)
- der Gemeinschuldner («Debtor in possession» / «Schuldner in Eigenverantwortung»)
- Mit der Revision 2018 (in Kraft seit: 1.1.2019) wurde die Antragsberechtigung auf den Gemeinschuldner ausgeweitet.
- Die Antragsberechtigung des Gemeinschuldners setzt voraus, dass dieser nach dem geltenden Recht am Ort des Hauptkonkurses (lex fori concursus) trotz Insolvenz (allenfalls beschränkt) handlungsfähig bleibt. Dies kann bei ausländischen Sanierungsverfahren der Fall sein, bei welchen der Person, die im Rahmen des Sanierungsverfahrens die Geschäftsführung über den Schuldner übertragen wurde («Debtor in possession» / «Schuldner in Eigenverantwortung») die gleichen Befugnisse wie der ausländischen Insolvenzverwaltung zukommen (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4137).
- die Konkursgläubiger
- Schon unter bisherigem Recht war der Konkursgläubiger zum Antrag berechtigt. Dies wurde im Rahmen der Revision 2018 beibehalten.
- Die Konkursgläubiger sind selbständig antragsberechtigt und müssen für ihre Legitimation lediglich eine Konkursforderung glaubhaft machen.
Hinweis
Ein Verfahren von Amtes wegen, d.h. ohne entsprechenden Antrag eines Antragsberechtigten, ist ausgeschlossen (Botschaft BBl 2017 S. 4136).
Antrags-Form
Zur Form des Antrags schweigt sich das Gesetz aus.
- Das Gesuch kann grundsätzlich schriftlich eingegeben oder aber mündlich zu Protokoll gegeben werden.
- Aus Beweisgründen empfiehlt sich stets Schriftlichkeit; dies ist in der Praxis (insbesondere aufgrund der grenzüberschreitenden Verhältnisse und der notwendigen Antrags-Beilagen), die Regel.
Antrags-Frist
Der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes ist an keine Frist gebunden. Der Antrag kann somit jederzeit gestellt werden.
Antrags-Beilagen
Dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sind folgende Urkunden beizulegen:
- Beglaubigte Ausfertigung des ausländischen Konkursdekretes (IPRG 167 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 lit. a)
- Vollstreckbarkeitserklärung (IPRG 166 Abs. 1 lit. a; IPRG 167 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 lit. b)
- Im Fall eines Abwesenheitsurteils:
- Urkunde, aus welcher hervorgeht, dass der Adressat des Konkursdekrets gehörig und rechtzeitig vorgeladen worden ist, sodass er die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen (IPRG 167 Abs. 1 i.V.m. 29 Abs. 1 lit. c).
Örtliche Zuständigkeit
Gemeinschuldner mit CH-Zweigniederlassung
- Sofern der Gemeinschuldner über eine im Handelsregister eingetragene schweizerische Zweigniederlassung verfügt, ist für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes das Gericht am Ort des Sitzes der Zweigniederlassung zuständig (IPRG 167 Abs. 1 Satz 1).
- Dieser Gerichtsstand
- wurde anlässlich der Revision 2018 (in Kraft seit: 1.1.2019) neu eingeführt
- ist zwingend und ausschliesslich
- erleichtert die Integration bzw. Umwandlung eines bereits eröffneten Niederlassungskonkursverfahrens in ein Hilfskonkursverfahren (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4138)
- Bei mehreren Zweigniederlassungen:
- das zuerst angerufene Gericht (IPRG 167 Abs. 2)
Gemeinschuldner ohne CH-Zweigniederlassung
- Hat der Gemeinschuldner keine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist das Gericht am Ort des Vermögens zuständig (IPRG 167 Abs. 1 Satz 2)
- Bei Vermögen an mehreren Orten
- das zuerst angerufene Gericht (IPRG 167 Abs. 2)
- Forderungen des Gemeinschuldners
- gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners (d.h. Drittschuldner) seinen Wohnsitz hat (IPRG 167 Abs. 3)
Sachliche und Funktionale Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der kantonalen Gesetzgebung.
Beispiele:
- Kanton Zürich: Einzelrichter des Bezirksgerichtes (§ 24 lit. e GOG ZH)
- Kanton Aargau: Bezirksgerichtspräsident (§ 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG)
- Kanton St. Gallen: Einzelrichter des Kreisgerichtes (Art. 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO SG)