Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und die Durchführung des IPR-Konkursverfahrens können verlangen:
- der ausländische Konkursverwalter des Hauptkonkurses am Wohnsitz des Schuldners oder am Sitze der Schuldnerin bzw. der ausländische Nachlassverwalter.
- ein Gläubiger.
Der Begriff der Konkursverwaltung richtet sich nach schweizerischem Recht, wobei darunter diejenige Instanz zu verstehen ist, welche das Vermögen des Konkursiten verwaltet, verwertet und verteilt; welcher Instanz diese Aufgabe im Einzelfall zukommt, richtet sich allerdings nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaates[1].
Schwieriger zu beantworten ist diese Frage bei Nachlassvertrags- oder ähnlichen Verfahren, da bei manchen ausländischen Rechtsinstituten dieser Art der Schuldner gar nie die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert, sondern durch einen eingesetzten Verwalter lediglich eingeschränkt wird. In solchen Fällen ist es sachgerecht, die Antragslegitimation dem Verwalter zuzugestehen, allenfalls auch dem Schuldner mit entsprechender Zustimmung des Verwalters[2].
Das Antragsrecht des Konkursgläubigers wird in der Praxis jedem Gläubiger, dem diese Eigenschaft nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaates zukommt, zugestanden, sofern dieser Gläubiger eine Konkursforderung glaubhaft machen kann[3].
[1] Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz, Basel 1989, S. 28
[2] Hanisch, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1/99, S. 23
[3] Berti Stephen, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel 1996, Art. 166 N 22