In allen anderen Fällen muss ein Kollokationsplan, ein Plan über die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger, erstellt werden. Im IPR-Konkursverfahren werden im Kollokationsplan jedoch nur die pfandversicherten Forderungen und die nicht pfandversicherten, aber privilegierten Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz aufgenommen. Alle weiteren Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz müssen im ausländischen Hauptkonkurs geltend gemacht werden. Soweit einer der privilegierten Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs im Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden ist, muss er sich diesen Teil nach Abzug der ihm entstanden Kosten im schweizerischen Verfahren auf die nachmalige Konkursdividende anrechnen lassen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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