Gesetze
- IPRG 166 ff.
- Staatsverträge
- Schweiz c. ehemaliges Königreich Württemberg
- Schweiz c. ehemaliges Königreich Bayern
- Schweiz c. Frankreich
- Subsidiär
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- Konkursinventar
- Kollokationsplan
- Verteilung
- Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
- Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken (VZG)
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Weiterführende Informationen
- SchKG – Zwangsvollstreckungsrecht | lawmedia.ch
System
Das schweizerische Konkursrecht ist aktiv universal und passiv territorial ausgelegt
- Aktiv universal
- Die Schweiz sieht vor, dass die Masse eines Gemeinschuldners, über den in der Schweiz der Konkurs eröffnet wurde, sämtliche Vermögenswerte erfasst, unabhängig davon wo sie sich befinden (vgl. SchKG 197 Abs. 1)
- Die Vermögenswerte im Ausland sind ohne Rücksicht auf die Admassierungsmöglichkeit ins Inventar einzustellen (vgl. KOV 27 Abs. 1)
- Dieses Universialitätsprinzip findet da seine Grenzen, wo ausländische Staaten, auf dessen Territorium schweizerische Vermögenswerte befinden, die Anerkennung des schweizerischen Konkurses verweigern
- Passiv territorial
- Versagung der Auswirkungen ausländischer Konkursdekrete in der Schweiz; daran ändert das Rechtshilfesystem von IPRG 166 ff. nichts
- Das IPRG enthält in Art. 166 ff. ein System der kontrollierten Rechtshilfe, das Gegenstand dieses Webcontents ist
Literatur
- BERTI STEPHEN V. / MABILLARD RAMON, N 2 der Einleitung zu IPRG 166 ff., BSK, 3. Auflage, Basel 2013
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Bezüglich der internationalen Koordination vgl. Rechtsnatur