Nach Eintritt der Rechtskraft der Verteilungsliste werden – Erlöse vorausgesetzt – der von einem Dritten geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet und die Dividenden gemäss diesem Verteilplan ausgeschüttet.
In vielen Privatkonkursen sind keine (nennenswerten) Aktiven vorhanden, sodass es nur darum geht, im Anschluss an den Verteilplan den Gläubigern den Konkursverlustschein zukommen zu lassen.