Verweigern der oder die Schuldner ohne Grundangabe oder mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung eines IPR-Konkurses die Leistung, so bleibt dem ausländischen Konkursverwalter nur, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zu beantragen und die Durchführung des IPR-Konkurses zu verlangen. Eine prozessuale Geltendmachung des Leistungsanspruches birgt die Gefahr, dass der ohne Grundangabe die Leistung verweigernde Schuldner die betreffende Einrede noch in seinem letzten Vortrag vorbringt oder, dass das Gericht die IPR-Situation bei der Urteilsfindung von Amtes wegen berücksichtigt.
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