Die Ziele des schweizerischen Gesetzgebers und des ausländischen Konkursverwalters divergieren.
- Der Gesetzgeber will bestimmte Forderungen, nämlich die pfandversicherten und die privilegierten [1. und 2. Konkursklasse] (vgl. Art. 172 Abs. 1 IPRG) unter schweizerischer Generalexekution prüfen, kollozieren sowie befriedigen lassen und den allfälligen Überschuss an den ausländischen Konkursverwalter aushändigen, wenn dort auch die unversicherten schweizerischen Forderungen [3. Konkursklasse] Berücksichtigung finden.
- Der ausländische Konkursverwalter möchte den ganzen Vermögensbestand des Schuldners «heimfahren» und nicht mit andern Gläubigern in der Schweiz teilen.