Nach der Inventaraufnahme kann der Konkursbeamte erstmals abschätzen, ob überhaupt genügend liquide Aktiven für die Durchführung des IPR-Konkursverfahrens vorhanden sind. Sollte sich ergeben, dass mittels Verwertung der inventarisierten Aktiven nicht einmal die Kosten für die Durchführung des Konkursverfahrens gedeckt werden können, wird das IPR-Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt, wodurch auch die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes seine Wirkungen verliert. Dieser Entscheid, den der Konkursrichter nach entsprechendem Bericht des Konkursverwalters trifft, wird wiederum publiziert und den Gläubigern sowie der ausländischen Konkursverwaltung Frist angesetzt, um allenfalls die Kosten für die Durchführung des Verfahrens vorzuschiessen. Da im Rahmen des Konkursverfahrens nach dem IPRG jedoch vorab die pfandversicherten Forderungen sowie die privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz befriedigt werden und nur ein allfälliger Überschuss unter noch zu erläuternden Voraussetzungen an die ausländische Konkursverwaltung herausgegeben wird, ist in aller Regel eine Bevorschussung des Konkursverfahrens durch eine ausländische Konkursverwaltung weder empfehlenswert noch sinnvoll.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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