Dem Konkursbeamten obliegt es, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sowie die damit einhergehende Eröffnung des inländischen Hilfskonkursverfahrens über den Schuldner in den dafür vorgesehenen amtlichen Publikationsmitteln öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig die privilegierten Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzurufen.
- Haben sich weder privilegierte Gläubiger gemeldet, noch andere Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist kein Kollokationsplan zu erstellen und die ausländische Konkursverwaltung kann einen Antrag auf Verzicht der Durchführung des Hilfskonkursverfahrens stellen.
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