Melden sich auf den Schuldenruf hin privilegierte Gläubiger, welche in der Folge in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen werden und resultiert nach Vollbefriedigung dieser Gläubiger ein Hilfskonkursaktiven-Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung freigegeben, sofern die übrigen, aber nicht privilegierten Schweizer Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren gleichberechtigt sind wie die übrigen Gläubiger (Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes).
- Siehe im Detail: Hilfskonkurs: Überschussverteilung an ausländische Masse