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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Hilfskonkurs

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzung: positiver Anerkennungsentscheid

Ein Hilfskonkurs, bzw. ein Hilfskonkursverfahren setzt zwingend die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets voraus bzw. das Hilfskonkursverfahren ist die unmittelbare Folge (Rechtswirkung) der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets (IPRG 170 Abs. 1: „Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, […] die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich“).

Zweck

Zweck der Durchführung des Hilfskonkursverfahrens ist:

  • aus Sicht der Schweiz: Interessenwahrung der privilegierten Gläubiger; siehe:
    • Hilfskonkurs: Schuldenruf
    • Hilfskonkurs: Kollokation
    • Hilfskonkurs: Verteilung an privilegierte Gläubiger
  • aus Sicht der ausländischen Konkursverwaltung: Erhalt/Admassierung eines allfälligen Überschusses (Rechtshilfehandlung); siehe:
    • Hilfskonkurs: Überschussverteilung an ausländische Masse

Verfahrensart

  • Summarisches Konkursverfahren (IPRG 170 Abs. 3)
    • Regel-Verfahrensart, d.h. die vom Gesetz primär vorgesehene Verfahrensart.
    • Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Konkursverfahre geführt, jedoch findet grundsätzlich keine Gläubigerversammlung statt (SchKG 231 Abs. 3 Ziff. 1 Satz 1) und es wird kein Gläubigerausschuss
    • Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg bewirken (SchKG 231 Abs. 3 Ziff. 1 Satz 2)
  • Ordentliches Konkursverfahren
    • Ausnahme-Verfahrensart
    • Nur auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines privilegierten Gläubigers gemäss IPRG 172 Abs. 1.
    • nur, wenn Antragsteller beim Konkursamt für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leisten (IPRG 170 Abs. 3).
    • Das ordentliche Konkursverfahren ermöglicht die Einsetzung:
      • einer ausseramtlichen Konkursverwaltung, und/oder
      • eines Gläubigerausschusses.

Übersicht Verfahrensschritte

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