Gesetzliche Grundlagen
Staatsverträge
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG) sieht einen Vorbehalt zugunsten des Staatsvertragsrechts vor (IPRG 1 Abs. 2).
Es gibt derzeit noch folgende Staatsverträge (aus dem 19. Jahrhundert) zu beachten, wobei diese aber gemäss Botschaft (BBl 2017 S. 4131) alsbald gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland aufgehoben werden sollen:
- Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eigenossenschaft und der Krone Württemberg, betr. die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12.12.1825/13.05.1826
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11.05/27.06.1837
- Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigkeit in Konkursfällen vom 04./18.02.1837
Bundesrecht
- 166 – 175 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG)
- Subsidiär
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
- Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsvollstreckung von Grundstücken (VZG)
Hinweise
- Folgende multlilateralen Übereinkünfte sind nicht anwendbar:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano Übereinkommen; LugÜ); dies aufgrund der Präklusion vom sachlichen Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 lit. d
- Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (EuInsVO), da die Schweiz nicht Mitglied-Staat ist.
- Gemäss Botschaft kann sich die Schweiz aufgrund der Revision 2018 unter die Staaten einreihen, welche – auf eigenständige Art und Weise – das UNCITRAL-Mustergesetz (UNICTRAL Model Law on Cross-Border Insolvency 1997; UN-Resolution 52/158) umgesetzt haben.
Gesetzestexte
Art. 166 I. Anerkennung
1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c. es ergangen ist:
1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
Art. 167 II. Verfahren / 1. Zuständigkeit
1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.
2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.
Art. 168 II. Verfahren / 2. Sichernde Massnahmen
Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162-165 und 170 SchKG anordnen.
Art. 169 II. Verfahren / 3. Veröffentlichung
1 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets wird veröffentlicht.
2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Hilfskonkursverfahrens, für den Widerruf des Konkurses sowie für den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens.
Art. 170 III. Rechtsfolgen / 1. Im Allgemeinen
1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
Art. 171 III. Rechtsfolgen / 2. Anfechtungsklage
1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285-292 SchKG. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285-288 und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.
Art. 172 III. Rechtsfolgen / 3. Kollokationsplan
1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
a. die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG;
b. die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und
c. die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.
2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.
3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Art. 173 III. Rechtsfolgen / 4. Verteilung / a. Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes
1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Absatz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt.
2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.
3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.
Art. 174 III. Rechtsfolgen / 4. Verteilung / b. Nichtanerkennung des ausländischen Kollokationsplanes
1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG1 zu verteilen.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.
Art. 174a III. Rechtsfolgen / 5. Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens
1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.
2 Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.
3 Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden.
Art. 174b IIIbis. Koordination
Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, können die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen untereinander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren.
Art. 174c IIIter. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über Anfechtungs-ansprüche und ähnlicher Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret stehen, werden nach den Artikeln 25-27 anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat des Konkursdekrets ergangen sind oder in diesem Staat anerkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
Art. 175 IV. Anerkennung ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren
Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166-170 und 174a-174c gelten sinngemäss.1 Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehört.
Materialien
- Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag) vom 24.05.2017, BBl 2017 4125
- Amtliches Bulletin (Geschäft 17.038)
- Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 26.04.2017
- Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Konkurs und Nachlassvertrag)
Revision 2018
Revisionsziele
Mängel des bisherigen Rechtes und die konkrete Lösungen im revidierten IPRG sind:
- Bisher: Obligatorischer Hilfskonkurs / Neu: Verzichtsmöglichkeit
- Das bisherige Recht sah die zwingende Durchführung des Hilfskonkursverfahrens vor, ungeachtet dessen, ob überhaupt schützenswerte inländische Gläubiger existieren oder nicht (vgl. Botschaft BBl 2017 S. 4129). Dies führte insbesondere zu folgenden Nachteilen:
- unnötige Verfahrenskosten
- Aufgrund der Verfahrenskosten nicht lohnenswert für kleinere Vermögenswerte in der Schweiz (erst ab mindestens CHF 10‘000 überhaupt in Betracht zu ziehen)
- Als wichtigste Neuerungen der Revision 2018 (in Kraft: 01.01.2019) wurden daher Voraussetzungen geschaffen, unter welchen auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet werden kann und zudem (im Grundsatz) geregelt, was die Rechte und Pflichten der ausländischen Konkursverwaltung sind, wenn auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet wird.
- siehe Hilfskonkurs-Verzicht
- Bisher: stark eingeschränkte Handlungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung / Neu: Ausweitung der Handlungsbefugnis
- Bisher war die Handlungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung stark eingeschränkt und zwar unabhängig davon, ob es überhaupt schützenswerte inländische Gläubiger gab oder nicht. Verwehrt war der ausländischen Konkursverwaltung insbesondere:
- die Verbringung von in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten ins Ausland
- die Erhebung von sog. „konkursnahen Einzelverfahren“, insbesondere der Anfechtungsklage gemäss SchKG 285 ff.
- Neu kann die ausländische Konkursverwaltung für den Fall, dass auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet wird, „sämtliche Befugnisse“ ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen, dies jedoch „unter Beachtung des schweizerischen Rechts“. So kann sie insbesondere:
- siehe Befugnisse bei Hilfskonkurs-Verzicht
- Bisher: Parallelität von Niederlassungs- und Hilfskonkurs / Neu: Vorrang des Hilfskonkurses und Abgrenzungsregel
- Nach bisherigem Recht war es für Gläubiger eines Gemeinschuldners mit eine Zweigniederlassung in der Schweiz möglich, ein Konkursverfahren in der Schweiz gemäss SchKG 50 Abs. 1 eröffnen zu lassen, mit der Folge, dass bei Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes, zwei parallele Konkursverfahren über denselben Gemeinschuldner abgewickelt wurde, namentlich ein Zweigniederlassungskonkursverfahren und ein Hilfskonkursverfahren, was zu schwierigen Abgrenzungsfragen führte:
- Komplizierte rechnerische Abgrenzung zwischen Verfahren und ihren Massen
- Prüfung sämtlicher Forderungen und Vermögenswerte, ob sie auf Rechnung der Zweigniederlassung oder des Gemeinschuldners eingegangen wurden bzw. zuzurechnen sind
- Im neuen Recht wurde nunmehr eine klare Abgrenzungsregel geschaffen:
- Ein Niederlassungskonkursverfahren (SchKG 50 Abs. 1) ist nur noch bis zur Veröffentlichung der Anerkennung des ausländischen Insolvenzdekretes (IPRG 169 Abs. 1) zulässig (IPRG 166 Abs. 2)
- Entscheid und Rechtsmittel/Bekanntmachung
- Ein bereits eröffnetes Niederlassungskonkursverfahren wird nach Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt, sofern die Frist zur Erhebung der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) noch nicht abgelaufen ist (IPRG 166 Abs. 3)
- Bereits angemeldete Forderungen sind gemäss IPRG 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufzunehmen
- Aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen
- Niederlassungsgläubiger werden sodann neu in den Kreis der privilegierten Gläubiger (IPRG 172 Abs. 1) aufgenommen
- Bisher: nur Wohnsitz-Staat-Anerkennung / neu: auch COMI-Staat-Anerkennung
- Nach bisherigem Recht wurde ein ausländisches Konkursdekret nur dann anerkannt, wenn es im Wohnsitz- bzw. Sitz-Staat des Gemeinschuldners ergangen ist.
- In den EU-Staaten (Art. 3 EUInsVO) und zahlreichen Nicht-EU-Staaten wird der Konkurs jedoch in jenem Staat eröffnet, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Gemeinschuldners befindet (COMI), welcher vom Wohnsitz- bzw. Sitz-Staat abweichen kann.
- Bei einem ausländisches Konkursdekret, das nach der lex fori concursus im COMI-Staat ergangen war, dieser aber nicht zugleich Wohnsitz- bzw. Sitz-Staat des Gemeinschuldners war, konnte nach der bisherigen Gesetzgebung der Schweiz das ausländische Konkursdekret nicht anerkannt werden (aIPRG 166 Abs. 1), was zum Schaden sowohl der in- als auch ausländischen Gläubigern führen konnte (vgl. Botschaft BBl S. 4128).
- Weiterhin mögliche Einzelzwangsvollstreckungen, womit einzelne Gläubiger zum Nachteil der anderen Gläubigern auf das Schuldnervermögen greifen konnten
- Keine Sicherstellung der angemessenen Berücksichtigung inländischer Gläubiger
- Mit der Revision 2018 (in Kraft seit: 01.01.2019) wurde die entsprechende Bestimmung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch ausländische Konkursdekrete, welche im COMI-Staat erfolgt sind, anerkannt werden, unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptkonkurses der der Gemeinschuldner nicht Wohnsitz in der Schweiz hatte (IPRG 166 Abs. 1 lit. c Ziff. 2).
- Elemente/COMI
- Bisher: Gegenrechtserfordernis / neu: Kein Gegenrechtserfodernis
- Das bisherige Recht sah ein Gegenrechts-Erfordernis vor, d.h., dass ein ausländischen Konkursdekret in der Schweiz nur dann anerkannt wurde, wenn der Wohnsitz- bzw. Sitz-Staat in seiner Gesetzgebung ebenfalls vorsah, schweizerische Konkurseröffnungsentscheidungen anzuerkennen (aIPRG 166 Abs. 1 lit. c).
- Dieses Gegenrecht hätte die Verbesserung der Kooperationsbereitschaft ausländischer Staaten bezwecken sollen, welches Ziel aber, wie sich in der Praxis zeigte, nicht erreicht werden konnte.
- In der Praxis führte dies stattdessen oftmals zu langwierigen Auslandrechts-Abklärungen und Rechtsgutachten für die Beantwortung der Frage, ob der ausländische Staat nun gleichwertiges Gegenrecht hält oder nicht, mit den Nachteilen:
- Umfangreiche, unverhältnismässige Mehrkosten
- Zeitverzögerung
- Mit der Revision 2018 (in Kraft seit: 01.01.2019) wurde das Gegenrechts-Erfordernis fallen gelassen.
- Bisher: Rechtsunsicherheit betreffend Koordinationsbefugnisse schweizerischer und ausländischer Behörden / Neu: Koordinationsnorm
- Nach altem Recht war die Möglichkeit einer Koordination mit ausländischen Verfahren unklar.
- Mit dem anlässlich der Revision 2018 neu eingeführten Art. 174b IPRG, wurde eine spezielle gesetzliche Grundlage für eine Verfahrenskoordination geschaffen, was zu Erleichterungen in der Koordination zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden führen soll.
Übergangsrecht
Übergangsrechtlich kommen die allgemeinen intertemporalen Bestimmungen von IPRG 196 – 199 zur Anwendung (Botschaft BBl 2017 S. 4144).
- Sämtliche Begehren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes ab 1.1.2019 richten sich nach neuem Recht sowohl hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtswirkungen der Anerkennung (vgl. IPRG 199).
- Für Begehren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes, die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Rechts, d.h. am 1.2019 bereits rechtshängig waren, richten sich die Anerkennungsvoraussetzungen und die Rechtswirkungen der Anerkennung nach altem Recht (vgl. IPRG 199 e contrario).
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