Art. 168 IPRG schweigt sich über den Ort der Einreichung des Massnahmebegehrens aus.
Die Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Kriterien:
- örtliche Zuständigkeit: am Ort wo der Antragsteller den (ersten) Vermögenswert des ausländ. Konkursiten entdeckte
- sachliche Zuständigkeit: kantonal geregelt (unterschiedlich); in der Regel der Konkurseröffnungsrichter
- funktionale Zuständigkeit: kantonal geregelt (unterschiedlich, in einigen Kantonen die Oberinstanz wie Kantons- oder Obergericht).