Dem Konkursbeamten obliegt es nunmehr, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sowie die damit einher gehende Eröffnung des inländischen Konkursverfahrens über den Schuldner in den dafür vorgesehenen amtlichen Publikationsmitteln öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig die privilegierten inländischen Schuldner zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzurufen. Wenn sich nach Fristablauf ergibt, dass kein in der Schweiz wohnhafter Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, so steht einer Ablieferung des durch Verwertung der Konkursmasse erzielten Erlöses grundsätzlich nichts mehr im Wege.
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