Der ausländische Konkursverwalter wird für den möglichst umfassenden Vermögenstransfer versuchen, dass ihm
- schweizerische Schuldner wie Darlehensschuldner, Warenkäufer usf. die Guthaben des Konkursiten ohne Durchführung des schweizerischen IPR-Konkurses überweisen.
- schweizerische Banken die Kontoguthaben auszahlen oder Wertpapiere transferieren bzw. verkaufen und den Verkaufserlös übermitteln.
- der Notar und Grundbuchverwalter den freihändigen Verkauf der schweizerischen Immobilie gestattet und vollzieht.
Bei solchen Begehren handelt der ausländische Konkursverwalter nicht obrigkeitlich, sondern als Vertreter der ausländischen Masse. – Kommt der schweizerische Schuldner bzw. die schweizerische Bank seinem Ansinnen nach, hat der ausländische Konkursverwalter sein Ziel erreicht. Der freiwillig leistende Schuldner oder handelnde Beamte kann sich später aber mit dem Vorwurf privilegierter Gläubiger konfrontiert sehen, er hätte die Leistung verweigern und die Einrede der Durchführung eines IPR-Konkursverfahrens erheben müssen. – Eine Judikatur hiezu besteht noch nicht; es ist anzunehmen, dass in einem doch stattfindenden IPR-Konkurs der betreffende Schuldner nicht wird geltend machen können, er hätte mit befreiender Wirkung geleistet.
Ein obrigkeitliches Handeln durch den ausländischen Konkursverwalter in der Schweiz ist wie erwähnt weder zulässig noch zu empfehlen, ist es doch als sog. «Amtsanmassung» unter Strafe gestellt (Art. 287 StGB).