Über die Hilfskonkursmasse wird ein Konkursinventar erstellt.
- Die Hilfskonkursmasse besteht aus folgenden Aktiven:
- sämtliches Gemeinschuldner-Vermögen, das im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides in der Schweiz gelegen ist
- Grundstücke
- Bewegliche Sachen
- Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Barschaft
- Fruchtertrag
- sämtliche im Rahmen eines SchKG-Konkursverfahrens gepfändete und verarrestierte Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners, deren Verwertung noch nicht erfolgt ist (IPRG 170 IPRG i.V.m. SchKG 199 Abs. 1);
- der Pfändungserlös aus einem gegen den Gemeinschuldner in der Schweiz vorgängig betriebenen SchKG-Konkursverfahren, sofern die Teilnahmefrist von 30 Tagen (SchKG 110) bzw. 40 Tage (SchKG 111) für die betreffende Pfändung zum Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides noch nicht abgelaufen ist (IPRG 170 i.V.m. SchKG 199 Abs. 2; BGE 79 III 100, 103);
- alles, was Gegenstand der Anfechtungsklage ist (IPRG 170 i.V.m. SchKG 200);
- dem Gemeinschuldner während des Hilfskonkursverfahrens zufallendes Vermögen (IPRG 170 i.V.m. SchKG 197 Abs. 2).
- sämtliches Gemeinschuldner-Vermögen, das im Zeitpunkt des Anerkennungsentscheides in der Schweiz gelegen ist
- Weiterführende Informationen zum Konkursinventar:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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