Konkursinventar = Verzeichnis sämtlicher Vermögenswerte des Gemeinschuldners
Das Konkursinventar ist das Verzeichnis sämtlicher Vermögenswerte des Gemeinschuldners.
Einleitung
In den Generalexekutionsverfahren Konkurs und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung werden alle Vermögenswerte, die unter Beschlag stehen (Eigentum und Besitz, auch Dritteigentum) im Konkursinventar erfasst. Die Inventaraufnahme dient der Feststellung der Masse.
Die Konkursverwaltung ist nach Eingang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln:
- Feststellung der Masse
- Inventaraufnahme > Konkursinventar
- notwendige Sicherungsmassnahmen
- Konkurseröffnungspublikation / Schuldenruf
Überblick zum Konkursinventar
» Begriff
- Konkursinventar
- Paulianische Anfechtung
- Aussonderung
» Inventar-Einordnung im Verfahrensablauf
» Inventaraufnahme-Zuständigkeit
» Inner- oder interkantonale Rechtshilfe
» Auskunftspflicht / Herausgabepflicht
» Inventar-Struktur / Inventar-Inhalt
- Einleitung
- Aufzunehmende Vermögenswerte
- Vermögensstücke in Drittgewahrsam
- Grundstücke
- Miteigentum
- Gesamteigentum
- Selbständige + dauernde Rechte
- Bewegliche Sachen
- Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche
- Barschaft
- Fruchtertrag
- Auslandaktiven
» Inventar-Anerkennung durch Gemeinschuldner
» Inventar-Unterzeichnung durch Schätzer
» Inventar-Unterzeichnung durch Konkursverwaltung
» Exkurs: Unterhaltsrecht des Konkursiten
» Exkurs: Übersicht Feststellungsmittel / Pläne
» FAZIT
- Checkliste „Inventarstruktur»
- Checkliste „Konkursinventar und Aussonderung“
» Muster
- Inventar im Konkurs
- Inventar-Einlageblatt
- Inventar-Fruchtertrag Liegenschaften
- Inventar-Eigentumsansprache
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.