Einleitung
Falls nach vollständiger Befriedigung der Forderungen der privilegierten Gläubiger ein Aktiven-Überschuss verbleibt, wird dieser, unter bestimmten Voraussetzungen, an die ausländische Konkursverwaltung ausbezahlt.
Voraussetzungen
- Grundvoraussetzung ist, dass nach
- und Deckung sämtlicher Hilfskonkursverfahrenskosten
- vollständiger Befriedigung sämtlicher Forderungen der privilegierten Gläubiger
- vgl. Hilfskonkurs: Kollokation
ein Aktiven-Überschuss resultiert.
- Weitere Voraussetzung ist die Anerkennung bzw. Prüfung des ausländischen Kollokationsplanes (IPRG 172 Abs. 2)
- auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung
- durch das zuständige Anerkennungsgericht
- vgl. Anerkennungsverfahren: örtliche Zuständigkeit
- vgl. Anerkennungsverfahren: sachliche und funktionale Zuständigkeit
- die Prüfinstanz hat sich zu vergewissern, dass
- der ausländische Kollokationsplan (wie auch das Hauptkonkursverfahren generell) weder inhaltliche noch formelle Punkte enthält, welche einen Verstoss gegen den schweizerischen materiellen und/oder formellen Ordre Public bewirken
- die schweizerischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren zugelassen und dort gleich behandelt werden, wie einheimische Gläubiger oder Gläubiger anderer Staaten, welche gleiche oder ähnliche Forderungstitel besitzen
- Nebst der ausländische Konkursverwaltung werden auch die betroffenen schweizerischen Gläubiger angehört (IPRG 173 Abs. 3)
Rechtsfolge
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird der Überschuss an die ausländische Konkursverwaltung herausgegeben.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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