Einleitung
Falls nach vollständiger Befriedigung der Forderungen der privilegierten Gläubiger ein Aktiven-Überschuss verbleibt, wird dieser, unter bestimmten Voraussetzungen, an die ausländische Konkursverwaltung ausbezahlt.
Voraussetzungen
- Grundvoraussetzung ist, dass nach
- und Deckung sämtlicher Hilfskonkursverfahrenskosten
- vollständiger Befriedigung sämtlicher Forderungen der privilegierten Gläubiger
- vgl. Hilfskonkurs: Kollokation
ein Aktiven-Überschuss resultiert.
- Weitere Voraussetzung ist die Anerkennung bzw. Prüfung des ausländischen Kollokationsplanes (IPRG 172 Abs. 2)
- auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung
- durch das zuständige Anerkennungsgericht
- vgl. Anerkennungsverfahren: örtliche Zuständigkeit
- vgl. Anerkennungsverfahren: sachliche und funktionale Zuständigkeit
- die Prüfinstanz hat sich zu vergewissern, dass
- der ausländische Kollokationsplan (wie auch das Hauptkonkursverfahren generell) weder inhaltliche noch formelle Punkte enthält, welche einen Verstoss gegen den schweizerischen materiellen und/oder formellen Ordre Public bewirken
- die schweizerischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren zugelassen und dort gleich behandelt werden, wie einheimische Gläubiger oder Gläubiger anderer Staaten, welche gleiche oder ähnliche Forderungstitel besitzen
- Nebst der ausländische Konkursverwaltung werden auch die betroffenen schweizerischen Gläubiger angehört (IPRG 173 Abs. 3)
Rechtsfolge
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird der Überschuss an die ausländische Konkursverwaltung herausgegeben.