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Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht

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Kollokation

Rechtsgebiet:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht / Internationales Konkursrecht
Stichworte:
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht, Internationales Konkursrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Privilegierte Gläubiger

  • Zur Kollokation zugelassen sind die im Sinne von IPRG 172 Abs. 1 sog. privilegierten Gläubiger, nämlich:
    • Pfandversicherte Gläubiger (SchKG 219 Abs. 1 – 3)
    • Privilegierte Gläubiger im Sinne von SchKG 219 Abs. 4 (1. – 2. Klasse) mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Niederlassungsgläubiger (SchKG 50)
    • zugelassen seit der Gesetzesrevision im Jahre 2018 (in Kraft: 1.1.2019)
    • unabhängig vom Wohnsitz (d.h. sowohl Gläubiger mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz als auch Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland)
    • unabhängig vom Forderungsrang gemäss SchKG 219, d.h. auch Kurrentgläubiger
  • Weiterführende Informationen zum Kollokationsplan: Kollokationsplan

Merke

Melden sich während des Schuldenrufes keine zur Kollokation zugelassenen Gläubiger, so wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet, sofern die übrigen inländischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren angemessen berücksichtigt sind.

Kollokationsklage

  • Zur Kollokationsklage berechtigt, d.h. aktivlegitimiert, sind (IPRG 172 Abs. 2):
    • die privilegierten Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1
    • die ausländische Konkursverwaltung
  • Kollokationsklage-Arten
    • Eigen-Kollokationsklage (Gläubiger vs. Masse; SchKG 250 Abs. 1)
    • Dritt-Kollokationsklage (Gläubiger vs. Gläubiger; SchKG 250 Abs. 2)
  • Weiterführende Informationen zur Kollokationsklage: Kollokationsklage

Literatur

  • BÜRGI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 f.

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