Privilegierte Gläubiger
- Zur Kollokation zugelassen sind die im Sinne von IPRG 172 Abs. 1 sog. privilegierten Gläubiger, nämlich:
- Pfandversicherte Gläubiger (SchKG 219 Abs. 1 – 3)
- Privilegierte Gläubiger im Sinne von SchKG 219 Abs. 4 (1. – 2. Klasse) mit Wohnsitz in der Schweiz
SchKG 219 Abs. 4:
Erste Klasse
a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. …
f. Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934
- Niederlassungsgläubiger (SchKG 50)
- zugelassen seit der Gesetzesrevision im Jahre 2018 (in Kraft: 1.1.2019)
- unabhängig vom Wohnsitz (d.h. sowohl Gläubiger mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz als auch Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland)
- unabhängig vom Forderungsrang gemäss SchKG 219, d.h. auch Kurrentgläubiger
- Weiterführende Informationen zum Kollokationsplan: Kollokationsplan
Merke
Melden sich während des Schuldenrufes keine zur Kollokation zugelassenen Gläubiger, so wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf ein Hilfskonkursverfahren verzichtet, sofern die übrigen inländischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren angemessen berücksichtigt sind.
- siehe: Hilfskonkurs-Verzicht
Kollokationsklage
- Zur Kollokationsklage berechtigt, d.h. aktivlegitimiert, sind (IPRG 172 Abs. 2):
- die privilegierten Gläubiger gemäss IPRG 172 Abs. 1
- die ausländische Konkursverwaltung
- Kollokationsklage-Arten
- Eigen-Kollokationsklage (Gläubiger vs. Masse; SchKG 250 Abs. 1)
- Dritt-Kollokationsklage (Gläubiger vs. Gläubiger; SchKG 250 Abs. 2)
- Weiterführende Informationen zur Kollokationsklage: Kollokationsklage
Literatur
- BÜRGI, in: SchKG, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 f.
Judikatur
- BGer 5A_731/2019 / BGer 5A_732/2019 vom 30.03.2021 = BGE 147 III 365 ff.