Der Begriff des Grundstücks wird im StHG nicht umschrieben.
Sämtliche kantonalen Steuergesetze richten sich daher nach der Definition im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB).
Grundstücke im Sinne von ZGB 655 sind:
- die Liegenschaften
- laut GBV 2 lit. a GBV (Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]):
- = begrenzte Bodenflächen samt der mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen
- Immobilienarten
- laut GBV 2 lit. a GBV (Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]):
- die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
- zum Beispiel:
- die Bergwerke
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Es gelten in nacherwähnten Kantonen auch Bauten und Anlagen auf fremdem Boden aufgrund eines unselbständigen Rechtes (zB Baurecht mit einer Dauer von weniger als 30 Jahren) als Grundstücke:
- SO
- SZ
In ihren Steuergesetzen ordnen die nacherwähnten Kantone die Wasserkräfte und die Rechte an solchen den Grundstücken zu:
- BE
- JU
Die Übertragung eines Ferienhauses oder einer ähnlichen Fahrnisbaute auf fremden Boden fällt ebenfalls unter eine Steuer begründende Veräusserung, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind:
- FR
Im modernen Grundstückgewinnsteuerrecht knüpft die Grundstückgewinnsteuer nicht nur an zivilrechtliche Handänderungen, sondern auch an wirtschaftliche Sachverhalte an:
- Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
- Vide nachfolgend „Wirtschaftliche Handänderungen“
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