Wirtschaftliche Handänderungen werden der Veräusserung eines Grundstücks gleichgestellt (vgl. StHG 12 Abs. 2):
- Definition
- Wirtschaftliche Handänderung = dauernde Übertragung wesentlicher Herrschaftsrechte an einem Grundstück (Share Deal), ohne dass dabei eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung stattfindet (Asset Deal)
- Eine Eigentümer-Änderung im Grundbuch findet nicht statt
- Gesetzliche Grundlagen
- Die wirtschaftliche Handänderung wird praktisch in allen Steuergesetzen, in der Regel durch eine Generalklausel, als steuerbar bezeichnet
- StHG-Generalklausel
- Die Generalklausel in StHG 12 Abs. 2 lit. a ist für die Kantone als eine Art Mindesterfordernis verbindlich
- Rechtsgrund
- Der Rechtsgrund der wirtschaftlichen Handänderung kann sowohl in einem privaten Rechtsgeschäft als auch in einer öffentlich-rechtlichen Verfügung liegen
- Wirtschaftliche Gleichbehandlung
- Die wirtschaftliche Handänderung entspringt dem steuerrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich gleiche Sachverhalte mit gleichen Rechtsfolgen zu belegen
- Verschiedene Formen von wirtschaftlichen Handänderungen
- Wirtschaftliche Handänderungen sind in den verschiedensten Arten bzw. Formen denkbar
- Regeln gegen Steuerumgehung
- Das angestrebte wirtschaftliche Ziel, nämlich die Änderung der Verfügungsgewalt über ein Grundstück, würde sich auch auf einem anderen Weg erreichen lassen
- Gesetzgeber und Rechtsprechung haben daher Regeln aufgestellt, welche die Besteuerung dieser wirtschaftlichen Handänderungen erlauben, um damit Steuerumgehungen zu vermeiden.
Die zwei wichtigsten wirtschaftlichen Handänderungen sind:
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Indirekte und direkte Immobilienanlage
- Share Deal und Asset Deal
- Immobilienaktiengesellschaft