Grundstücke
Als Grundstücke können ins Grundbuch aufgenommen werden:
- Liegenschaften
- Bergwerke
- Selbständige und dauernde Rechte
- Baurechtsgrundstück
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Stockwerkeigentum
Exkurs Baurechtsgrundstück
Exkurs Stockwerkeigentum (StWE)
Besonders und im Verhältnis zu den Nachbarländern anders ausgestaltet ist das Wohnungseigentum: Stockwerkeigentum.
Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum, welches mit einem Sonderrecht verbunden ist. Das Sonderrecht befugt zur ausschliesslichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung bestimmter Gebäudeteile.
Weiterführende Informationen
Nutzungsarten
Allgemeines
Die Immobilientypen sind – abgesehen von den kulturell-aesthetisch unterschiedlicher Architektur – wie anderswo möglich. Beinahe alles ist möglich, wenn die Raum- und Nutzungsplanung sowie die Regeln der Umweltverträglichkeit beachtet werden. Es gelten dieselben Gebäudeklassifikationen wie anderswo:
- Wohnimmobilien (residential properties)
- Mehrfamilienhäuser
- Einfamilienhäuser
- Doppeleinfamilienhäuser
- Stockwerkeigentumswohnungen
- Ferienwohnungen / Zweitwohnungen
- Commercial properties
- Büroimmobilien
- Gewerbebauten
- Sonderbauten (Betreiberimmobilien)
- Hotelimmobilien
- Gastronomieimmobilien
- Freizeitimmobilien
- Einkaufszentren (Handelsimmobilien)
- Factory outlet-center
- Baumarktimmobilien
- Parkhäuser
- Hochhäuser
- Spitalimmobilien
- Pflegeimmobilien
- Seniorenimmobilien
- Logistikimmobilien
- Industriebauten.
Weiterführende Informationen
Grossbauten
Grossbauten stehen stets im Widerstreit der Bevölkerung zwischen einerseits Arbeitsplatzbeschaffung und Steueraufkommen und andererseits der unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt. Im Allgemeinen unterstehen Grossbauten denselben Regeln wie andere Bauten und Anlagen. Besondere verfahrensrechtliche Regelungen bzw. spezielle Bewilligungsverfahren gelten bei:
- ev. Änderung des Richtplans
- ev. Änderung des Nutzungsplans
- Pflicht zur Sondernutzungsplanung
- bei Mischnutzung Erlass von Regeln zur Areal- oder Gesamtüberbauung
- Umweltverträglichkeitsprüfung und Koordinationspflicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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