Grundstücke
Als Grundstücke können ins Grundbuch aufgenommen werden:
- Liegenschaften
- Bergwerke
- Selbständige und dauernde Rechte
- Baurechtsgrundstück
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Stockwerkeigentum
Exkurs Baurechtsgrundstück
Exkurs Stockwerkeigentum (StWE)
Besonders und im Verhältnis zu den Nachbarländern anders ausgestaltet ist das Wohnungseigentum: Stockwerkeigentum.
Stockwerkeigentum ist ein besonders ausgestaltetes Miteigentum, welches mit einem Sonderrecht verbunden ist. Das Sonderrecht befugt zur ausschliesslichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung bestimmter Gebäudeteile.
Weiterführende Informationen
Nutzungsarten
Allgemeines
Die Immobilientypen sind – abgesehen von den kulturell-aesthetisch unterschiedlicher Architektur – wie anderswo möglich. Beinahe alles ist möglich, wenn die Raum- und Nutzungsplanung sowie die Regeln der Umweltverträglichkeit beachtet werden. Es gelten dieselben Gebäudeklassifikationen wie anderswo:
- Wohnimmobilien (residential properties)
- Mehrfamilienhäuser
- Einfamilienhäuser
- Doppeleinfamilienhäuser
- Stockwerkeigentumswohnungen
- Ferienwohnungen / Zweitwohnungen
- Commercial properties
- Büroimmobilien
- Gewerbebauten
- Sonderbauten (Betreiberimmobilien)
- Hotelimmobilien
- Gastronomieimmobilien
- Freizeitimmobilien
- Einkaufszentren (Handelsimmobilien)
- Factory outlet-center
- Baumarktimmobilien
- Parkhäuser
- Hochhäuser
- Spitalimmobilien
- Pflegeimmobilien
- Seniorenimmobilien
- Logistikimmobilien
- Industriebauten.
Weiterführende Informationen
Grossbauten
Grossbauten stehen stets im Widerstreit der Bevölkerung zwischen einerseits Arbeitsplatzbeschaffung und Steueraufkommen und andererseits der unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt. Im Allgemeinen unterstehen Grossbauten denselben Regeln wie andere Bauten und Anlagen. Besondere verfahrensrechtliche Regelungen bzw. spezielle Bewilligungsverfahren gelten bei:
- ev. Änderung des Richtplans
- ev. Änderung des Nutzungsplans
- Pflicht zur Sondernutzungsplanung
- bei Mischnutzung Erlass von Regeln zur Areal- oder Gesamtüberbauung
- Umweltverträglichkeitsprüfung und Koordinationspflicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.