Die Charakteristika des Quellenrechts sind stichwortartig wiedergegeben:
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf Aneignung und Ableitung von Quellwasser [vgl. ZGB 780 Abs. 1]
Bedeutung
- In alpinen und ländlichen Bereichen
Gesetzliche Ausgestaltung
Gegenstand
- Recht des Berechtigten zur Aneignung und Ableitung des auf dem belasteten Grundstück entspringenden Quellwassers
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
- nur zu Lasten Grundstücks, wo die Quelle entspringt, nicht aber zulasten eines Unterlieger-Grundstückes
- Vgl. BGE vom 28.04.1983, in: Rep 1984, S. 57
- auch als Grunddienstbarkeit begründbar, vgl. BGE 91 II 190 ff., BGE 100 II 195 ff.
Rechte und Pflichten
- Quellenrechtsberechtigter
- Recht auf Bezug und Ableitung des Quellwassers
- Durchbrechung des Akzessionsprinzips, weil das Quellwasser zum Grundstück, wo es entspringt, gehört
- Quellenrechtsbelasteter
- Duldung der Quellwasserbezug
- Weitere Duldungen (oft nicht formalisiert)
- Bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Quellfassung und Brunnenstube
Einräumungsentschädigung
- meistens aus Unvordenklichkeit bestehend (ehehaftes Wasserrecht)
- Ausnahme
- Neubegründungen werden in der Regel entschädigt
Ausübungsentschädigung
- in der Regel nicht
- vielleicht bei Mineralquellen
Weiterführende Informationen
Wasserrechtsverleihung oder Wasserrechtskonzession
- = Recht zur Ausnützung der Wasserkraft (Energiegewinnung)
- = Recht, Wasser zu Trink- oder anderen Zwecken den ober- und unterirdischen Gewässer zu entziehen
- Wasserrechtsverleihung
- Der Gewässerinhaber (meistens der zuständige Kanton) gewährt dem Berechtigten nach öffentlichem Recht (und nicht als Personaldienstbarkeit)
- Die Wasserrechtskonzession ist, sofern sie ein „neues“ und nicht ehehaftes Wasserrecht ist, auf eine Mindestdauer von 30 Jahren zu gewähren, damit sie im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden kann.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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