Die Charakteristika des Quellenrechts sind stichwortartig wiedergegeben:
Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf Aneignung und Ableitung von Quellwasser [vgl. ZGB 780 Abs. 1]
Bedeutung
- In alpinen und ländlichen Bereichen
Gesetzliche Ausgestaltung
Gegenstand
- Recht des Berechtigten zur Aneignung und Ableitung des auf dem belasteten Grundstück entspringenden Quellwassers
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags + Grundbucheintrag
- nur zu Lasten Grundstücks, wo die Quelle entspringt, nicht aber zulasten eines Unterlieger-Grundstückes
- Vgl. BGE vom 28.04.1983, in: Rep 1984, S. 57
- auch als Grunddienstbarkeit begründbar, vgl. BGE 91 II 190 ff., BGE 100 II 195 ff.
Rechte und Pflichten
- Quellenrechtsberechtigter
- Recht auf Bezug und Ableitung des Quellwassers
- Durchbrechung des Akzessionsprinzips, weil das Quellwasser zum Grundstück, wo es entspringt, gehört
- Quellenrechtsbelasteter
- Duldung der Quellwasserbezug
- Weitere Duldungen (oft nicht formalisiert)
- Bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Quellfassung und Brunnenstube
Einräumungsentschädigung
- meistens aus Unvordenklichkeit bestehend (ehehaftes Wasserrecht)
- Ausnahme
- Neubegründungen werden in der Regel entschädigt
Ausübungsentschädigung
- in der Regel nicht
- vielleicht bei Mineralquellen
Weiterführende Informationen
Wasserrechtsverleihung oder Wasserrechtskonzession
- = Recht zur Ausnützung der Wasserkraft (Energiegewinnung)
- = Recht, Wasser zu Trink- oder anderen Zwecken den ober- und unterirdischen Gewässer zu entziehen
- Wasserrechtsverleihung
- Der Gewässerinhaber (meistens der zuständige Kanton) gewährt dem Berechtigten nach öffentlichem Recht (und nicht als Personaldienstbarkeit)
- Die Wasserrechtskonzession ist, sofern sie ein „neues“ und nicht ehehaftes Wasserrecht ist, auf eine Mindestdauer von 30 Jahren zu gewähren, damit sie im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden kann.