Die Regeln des Heimarbeitsvertrags (HAV) weisen im Verhältnis zu den allgemeinen arbeitvertraglichen Bestimmungen in folgenden Themen Besonderheiten auf:
- Probearbeitsverhältnis
- Dauer des Heimarbeitsverhältnisses
- Pflichten des Arbeitgebers
- Pflichten des Heimarbeiters
Probearbeitsverhältnis
OR 354 Abs. 1 begründet nicht eine Probezeit, sondern ein Probearbeitsverhältnis.
Informationen zur Probearbeit
OR 354 Abs. 1
Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit, sofern nichts anderes verabredet ist.
Dauer des Heimarbeitsverhältnisses
Der Heimarbeitsvertrag kann geschlossen werden:
- Auf bestimmte Zeit
- Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist (OR 354 Abs. 1)
- Rechtslage analog Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht
- Auf unbestimmte Zeit
- Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (OR 354 Abs. 2)
- in den anderen Fällen gilt es als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist (vgl. OR 354 Abs. 2)
- Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich auf Dauer angelegt
- zB regelmässige Ausgabe von Heimarbeit
- zB Pflicht zur Annahme von Heimarbeitsangeboten
- Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeitgebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (OR 354 Abs. 2)
Kettenarbeitsverträge
Sofern und soweit mehrere „Heimarbeitsverträge auf bestimmte Zeit“ aneinandergereiht werden, stellt sich die Frage der Umdeutung in einen „Heimarbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit“.