Der Heimarbeitsvertrag (kurz HAV) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
- Arbeitsausführung in von Heimarbeiter bestimmten Raum
- bei sich zu Hause
- in einem vom Heimarbeiter bestimmten anderen Raum
- fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers
- eigene Bestimmung Arbeitsort
- eigene Bestimmung Arbeitsort
- keine Ueberwachung durch den Arbeitgeber
- in wirtschaftlicher Abhängigkeit (Abgrenzungsfaktor zum Auftrag)
- Ausführung von Arbeiten für den Arbeitgeber
- Einsatz Arbeitskraft oder Arbeitserfolg
- Mangels Ablieferung eins Arbeitserfolgs sind Tagesmütter keine Heimarbeiterinnen (vgl. BGE 132 V 183)
- in wirtschaftlicher Abhängigkeit (Abgrenzungsfaktor zum Werkvertrag)
- Einsatz Arbeitskraft oder Arbeitserfolg
- Arbeitsausführung allein oder zusammen mit Familienangehörigen
- Familienangehörige
- sind Hilfspersonen
- in Anstellung beim gleichen Arbeitgeber sind keine Hilfspersonen
- in Anstellung beim Heimarbeiter: gestuftes Arbeitsverhältnis
- Familienangehörige
- gegen Lohn
- Zulässigkeit, Lohn von Arbeitserfolg abhängig zu machen (werkvertragsnahe)
- Lohnhöhe
- Berücksichtigung des Arbeitserfolgs
- zB Lohnabhängigkeit vom Gesamtausstoss (Heimarbeiter + Familienangehörige).
- Berücksichtigung des Arbeitserfolgs
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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