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Hinterlegung

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Verbreitung

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Hinterlegung, sei es als klassische Lagerhaltung von Gattungs- und Spezieswaren, sei es als Aufbewahrung von Wertsachen wie Wertpapieren und Edelmetallen u.ä., ist stärker verbreitet als gemeinhin angenommen.

Warenlogistik

Die Zentralisierung in der Produktion und Vertrieb führt – trotz Just in Time – zur zentralisierten Lagerhaltung und Auslieferung ab solchen Zentrallagern. Hier haben sich Transport bzw. Spedition und Lagerhaltung „verschmolzen“. Die gesetzliche und funktionale Trennung von Hinterlegung einerseits und Frachtauftrag andererseits wird durch die neue Entwicklung immer mehr in den Hintergrund gedrängt. Für die zunehmenden „Logistik-Komplettlösungen“ gibt es keinen gesetzlichen Vertrag. Die rechtliche Grundlage bilden mehrere zusammengesetzte Verträge (Hinterlegung, Auftrag usw.) bzw. ein sog. Innominatkontrakt (gesetzlich nicht geregelter Vertrag)

Wertpapiere und Edelmetalle

Bei den Wertpapieren und Edelmetallen haben sich die Verhaltensweisen der Marktteilnehmer auch verändert. Die Wertsachen werden nicht mehr bewegt, sondern nur deren Rechte. So bleiben die Wertpapiere vor allem bei der SIX Group AG wie auch anderen internationalen Organisationen dauerverwahrt. Hiezu betreibt die SIX Group AG an der Baslerstrasse 100 in Olten den grössten „Wertschriften-Tresor“ der Schweiz.

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