Begriff, Parteien und Arten
Der Frachtvertrag regelt das Verhältnis zwischen der Absenderin und dem Frachtführer. Dabei verpflichtet sich der Frachtführer, gegen eine Vergütung (sog. Frachtlohn) Sachen zu transportieren.
- Es gibt in diesem Bereich zahlreiche internationale Abkommen zu beachten.
- Auch der Frachtvertrag ist ein „verkappter“ Werkvertrag, es gibt auch hier eine „Erfolgshaftung“.
- In der Regel liegt ein Dreiparteienverhältnis mit zwei abgeschlossenen Verträgen – oft ein Grundgeschäft im Valutaverhältnis und einem Frachtvertrag zur Leistungserfüllung – vor:
Überblick Frachtvertrag
Spezielles zum Frachtvertrag
- Es gibt keine spezifischen Formvorschriften zu beachten
- Zwecks Beweiserleichterung wird häufig ein Frachtbrief ausgestellt, welcher nach Vertragsschluss dem Frachtführer ausgehändigt wird. Dieser ist eine reine Beweisurkunde und kein Wertpapier. Die Waren sind also nicht schon mit der Übergabe des Frachtbriefes, sondern erst mit Übergabe des Gutes selbst ins Eigentum des Empfängers übergegangen.
- Grundsätzlich endet ein Frachtvertrag mit der Auslieferung der Ware am Bestimmungsort und dem Bezahlen des Frachtlohns. Gemäß OR 404 i.V.m. 440II OR kann der Frachtvertrag aber jederzeit beendigt werden (BGE 109 II 231 ff./ in der Lehre umstritten).